Thema: hochwasser

Soforthilfe für Hochwassergeschädigte

Die niedersächsische Landesregierung hat die Bereitstellung von 40 Millionen Euro aus Bundes- und Landesmitteln als Soforthilfe für die vom Hochwasser in Niedersachsen betroffenen Menschen angekündigt. Nun veröffentlichte die Kreisverwaltung die Spielregeln für die Vergabe der Soforthilfe-Gelder.

Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass mit der Soforthilfe durch das Hochwasser verursachte Schäden in Privathaushalten, der gewerblichen Wirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft sowie an der kommunalen Infrastruktur ausgeglichen werden sollen, für die andere Ersatzleistungen von den Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden können.

Zusätzlich wurde nach einer Verordnung der Landesregierung das Finanzministerium beauftragt, steuerliche Erleichterungen für Hochwassergeschädigte zuzulassen. Nach Mitteilung des Innenministers Boris Pistorius solle die Soforthilfe bei den vom Hochwasser Betroffenen schnell und ohne großen Aufwand Notlagen überbrücken. Diese Soforthilfe sei keine Schadenersatzleistung und ersetze keine Versicherungsleistungen. Die unbürokratische Abwicklung werde durch eine pauschale Betrachtung des entstandenen Schadens und pauschal festgelegte Höchstbeträge erreicht. Die Auszahlung erfolge voraussichtlich über die Kommunen.

In einem ersten Schritt hat der Landkreis Lüchow-Dannenberg nun eine einheitliche Erreichbarkeit eingerichtet. Durch das Hochwasser geschädigte Personen im Landkreis Lüchow-Dannenberg können sich an die Kreisverwaltung wenden. Hier werden zunächst die Daten der Betroffenen aufgenommen. Die Kontaktdaten lauten wie folgt: eMail finanzen@luechow-dannenberg.de oder telefonisch unter 05841 120-241.

Geplant sind folgende Entschädigungssummen:

Soforthilfe "Haushalt/Hausrat" bei einem Gesamtschaden von mindestens 5.000 Euro:
500 Euro je Erwachsener, 250 Euro je Kind, mindestens 1.000 Euro, max. 2.500 Euro je Haushalt

Soforthilfe "Ölschäden an Wohngebäuden" bei einem Gesamtschaden von mindestens 10.000 Euro: 25 Prozent des Gesamtschadens, maximal 5.000 Euro je Wohngebäude

Härtefonds für soziale Notlage, Hausrat, Wohngebäude, Betriebsvermögen:
maximal 20.000 Euro

Soforthilfe zur Existenssicherung für gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe mit max. 500 Arbeitnehmern: 50 Prozent des Schadens, maximal 100.000 Euro
Existenzgefährdung/Härtefälle bis 200.000 Euro

Soforthilfe für Ernteschäden und sonstige entstandene land- und forstwirtschaftliche Schäden, Evakuierung und Rücktransport von Viehbeständen; betriebliches Einkommen maximal 75.000 Euro, bei einem Schaden von mindestens 1.000 Euro, 50 Prozent des Schadens:
maximal 50.000 Euro je Antragsteller, Existenzgefährdung/Härtefälle max. 100.000 Euro

Steuerliche Maßnahmen: Entlastung im Rahmen des landesrechtlich Möglichen    




2013-06-13 ; von pm (autor), asb (autor),
in Lüchow-Dannenberg, Deutschland

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