Aus der "Winterruhe" wird die "Karnevalsruhe"

Nachrichten 02|02|2022

Bis in die Karnevalswoche hinein werden die aktuell geltenden Corona-Regeln verlängert - mit kleinen Veränderungen.

In Niedersachsen steigen zwei der drei aktuell maßgeblichen Werte kontinuierlich an: Die Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 in sieben Tagen liegt heute bei 949,9. Die Hospitalisierungsinzidenz ist von 4,4 Anfang Januar auf heute 8,6 angestiegen. Grund für die Landesregierung, die sogenannte "Winterruhe" zu verlängern.

"Noch ist nicht absehbar, ob während der Omikron-Welle die Belastungsgrenzen des niedersächsischen Gesundheitswesens überschritten werden," so die Landesregierung am Dienstag. "Die maximale Infektionsbelastung wird für die zweite oder die dritte Februarwoche erwartet. Bis dahin werden die aktuellen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Die „Winterruhe" wird deshalb bis zum 23. Februar 2022 verlängert."

Tobias Welte, Professor der Medizinischen Hochschule Hannover, stützt diese Entscheidung. "In Dänemark und Großbritannien ist die Omikron-Infektionswelle schon auf dem absteigenden Ast, bei uns geht es noch aufwärts," erläutert Welte. "Deutschland und damit auch Niedersachsen liegen hinter der Entwicklung in Großbritannien und Dänemark etwa vier Wochen zurück."

Ministerpräsident Stephan Weil bleibt deshalb vorsichtig. Obwohl viele Infektionen mit der Omikron-Variante moderat verliefen, gebe es trotzdem immer mehr Corona-PatientInnen, die im Krankenhaus behandelt werden müssen. "Es gilt zu verhindern, dass zu viele Menschen sich gleichzeitig infizieren beziehungsweise gleichzeitig behandlungsbedürftig werden," so Weil. "Ich hoffe, dass wir nach dem Peak Mitte/Ende Februar weniger Schutzmaßnahmen benötigen werden."

Mit der neuen Corona-Verordnung bleiben die bis heute geltenden Regelungen weitesgehend erhalten. Punktuelle Veränderungen gibt es in folgenden Bereichen:

Neben Geboosterten sind jetzt weitere Gruppen von der Testnachweis-Pflicht bei G2plus-Vorschriften befreit:

  • Durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus Immunisierte
  • frisch vollständig Geimpfte, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder
  • den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

Lockerungen im Sportbereich
Bei der Sportausübung unter freiem Himmel in den Warnstufen 2 und 3 genügt nun für eine Person, die eine Sportanlage unter freiem Himmel Individualsport nutzen will, die Vorlage eines Impf- oder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung, also die 3G-Regelung.

Der Begriff ‚Individualsport' ist nach Aussagen des Ministeriums ist dabei so zu verstehen, dass im Grundsatz die Ausübung des kontaktlosen Sports unter Einhaltung eines ständigen Abstandes von mindestens 1,5 Metern stattfindet (z.B. Golfsport, Tennis oder Reitsport). Hier reicht für die Sportlerinnen und Sportler daher zukünftig ein 3G-Nachweis. Wenn der Abstand nicht ständig gewahrt werden kann, beispielsweise im Tennis-Doppel oder bei größeren Lauf-/Golfgruppen, so gilt weiterhin die 2Gplus-Regelung.

Kontaktloses, individuelles Training in den Mannschaftssportarten (z.B. Fußball, Basketball oder Handball) kann unter 3G-Bedingungen stattfinden - sofern ein Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Bei Spielen gilt allerdings die 2Gplus-Regelung, da nach Ansicht des Ministeriums hier nicht durchgehend ein sicherer Abstand gewährleistet werden kann.

Bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen bleibt es bei der Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen nebst negativer Testung. Geboosterte bleiben weiterhin von der Testpflicht ausgenommen, ebenso wie Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren.

Testpflicht in der Kinderbetreuung
Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht. Sie wird für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuung eingeführt. Diese Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten. Die verbindlichen Tests finden dreimal pro Woche statt und sollen die Sicherheit für Kinder, Eltern und Kita-Personal weiter erhöhen.

Entgegen anderslautender Gerüchte gibt es keine Testpflicht für Eltern von Kita-Kindern! Es kann jedoch in Einzelfällen eine im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person anstelle des betreuten Kitakindes den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests je Woche erbringen, wenn bei dem Kind selber aufgrund seines Entwicklungsstandes kein Test durchgeführt werden kann.

Dies gilt der Sicherstellung des Kindeswohls und der Sicherheit der anderen Kitakinder. Voraussetzung ist allerdings, dass die Undurchführbarkeit der Testung bei dem Kind selber durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat.

Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich
Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden ab morgen nur noch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus.

Die Betroffenen sollen sich zu Hause vor Beginn des Unterrichts testen - damit soll verhindert werden, dass bei einem positiven Test eine mögliche Corona-Infektion in die Schule getragen wird. Die Tests werden weiterhin vom Land über die Schulen bereitgestellt.

Hannover