Bei Coronaverdacht eigenständig in Quarantäne - auch ohne Anordnung

Nachrichten 16|11|2021

Hat jemand begründeten Verdacht, dass er/sie an Corona erkrankt sein könnte, ist mensch verpflichtet, sich von selbst in Quarantäne begeben, ohne dass dies vom Gesundheitsamt angeordnet wird. Darauf weist der Landkreis Uelzen als Träger des Gesundheitsamtes hin.

"Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Antigenschnelltest als Selbsttest oder durch Dritte oder ein PCR-Test ein positives Ergebnis aufweist." so der Landkreis. "Ebenso liegt ein begründeter Verdacht bereits dann vor, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auftreten – insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust – und deshalb ein PCR-Test angeordnet oder durchgeführt wurde."

In diesen Fällen müssen sich Betroffene sofort eigenverantwortlich in Quarantäne begeben. Diese Pflicht besteht also nicht erst nach einer entsprechenden Anordnung durch das Gesundheitsamt. Konkret bedeutet diese Verpflichtung, dass betroffene Personen sich ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen sowie weder das Haus oder die Wohnung verlassen noch Besuch von anderen empfangen dürfen. Hat mensch ein positiven Testergebnis erhalten, muss dieses dem Gesundheitsamt gemeldet werden - egal ob das Ergebnis per PCR-, Antigen-Schnell- oder Selbsttest ermittelt wurde.

Verlassen dürfen Betroffene das Haus bzw. die Wohnung , um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen. Ebenso kann das Haus in medizinischen Notfällen oder zur Versorgung von Tieren verlassen werden.

Diese Vorschriften sind in der Absonderungsverordnung des Landes geregelt, die seit dem 22. September gilt. Detaillierte Informationen dazu finden sich im Internet auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales und Gesundheit.

Weiterhin macht der Landkreis Uelzen darauf aufmerksam, dass alle Bürgerinnen und Bürger ab sofort wieder einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest durch geschultes Personal haben – unabhängig vom jeweiligen Impf- oder Genesenenstatus.

Darüber hinaus enthält die Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss, um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen. Damit sollen die niedersächsischen Gesundheitsämter vor dem Hintergrund gestiegener Infektionszahlen entlastet werden.

Wer dabei erwischt wird, dass er/sie diese Regeln - vor allem die Meldepflicht - nicht einhält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Je nach Schwere kann dies nach Landesverordnung bis zu 25 000 Euro betragen. Wenn jemand nachweislich durch das eigene Fehlverhalten infiziert worden ist, kann es richtig teuer werden. Weil dann auch noch die Frage gestellt wird, ob dies eine fahrlässige Körperverletzung war - damit steht dann auch ein Schmerzensgeld im Raum. Ganz abgesehen von der womöglichen strafrechtlichen Verfolgung.

Ärzte, die Corona-Tests durchführen, sind auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung zu finden.

Lüchow-Dannenberg, Deutschland