Positiv getestet? Dann selbständig in die Quarantäne gehen

Nachrichten lüchow 15|03|2022

Angesichts der hohen Fallzahlen im Landkreis bittet das Gesundheitsamt positiv Getestete sich eigenverantwortlich in Quarantäne zu begeben und eventuelle Kontaktpersonen zu informieren.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Lüchow-Dannenberg stößt aufgrund der derzeit extrem hohen Fallzahlen in Bezug auf Infektionen mit SARS-CoV-2 im Kreisgebiet an seine Kapazitätsgrenzen. Dies führt zunehmend dazu, dass weder die Infizierten noch die Kontaktpersonen über eine Absonderung tagesaktuell und zeitnah informiert werden können. „Die Fallzahlen von weit über 100 täglich sind beispiellos im Verlauf der bisherigen Pandemie und zeigen auf, in welcher dynamischer Lage wir uns derzeit befinden“, erklärt Landrätin Dagmar Schulz und macht deutlich, dass die Fall- und Kontaktermittlung entsprechend priorisiert werden muss.

Die aktuell gültige niedersächsische Corona-Absonderungsverordnung setzt bereits seit einigen Woche auf die Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Das Gesundheitsamt weist daraufhin, dass auch ohne Kontakt durch das Gesundheitsamt die Absonderungsregeln für Verdachtspersonen, infizierte Personen und deren Kontaktpersonen ausnahmslos gelten.

Infizierte werden gebeten, Kontaktpersonen bereits eigenständig zu informieren, damit diese sich zeitnah absondern und nicht unbemerkt weitere Personen anstecken können. Bereits bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion aufgrund eines positiven Schnelltests ist man nicht nur verpflichtet, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen, sondern sich auch solange eigenständig zu isolieren, bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt. Im Fall eines negativen PCR-Testergebnisses endet die Quarantäne automatisch. Ist der PCR-Test positiv, schließt sich eine Quarantäne als infizierte Person an.

Was gilt konkret? Das Gesundheitsamt informiert

Auch wenn die amtliche Anordnung noch nicht da ist, sind Infizierte verpflichtet, sich sofort in Quarantäne zu begeben, wenn sie positiv getestet sind oder Symptome haben. Nach der aktuellen "Absonderungs"verordnung des Landes besteht die Pflicht zur Absonderung (Isolierung) von zehn Tagen nach dem PCR-Test bzw. nach Symptombeginn (der Tag des Symptombeginns zählt als Tag 0, ohne Symptome zählt der Abstrichtag als Tag 0).

Ab Tag sieben besteht die Möglichkeit, die Isolierung durch einen negativen Antigentest (PoC-Test) aus einem Testzentrum vorzeitig zu beenden, sofern eine 48-stündige Symptomfreiheit besteht. Das negative Testergebnis muss dem Gesundheitsamt per E-Mail an gesundheit@luechow-dannenberg.de übermittelt werden. Nach Ablauf des siebten Tages bei einem negativen Testergebnis beziehungsweise nach Ablauf des zehnten Tages darf die Quarantäne selbständig verlassen werden.

Für enge Kontaktpersonen besteht ebenfalls unabhängig von der Anordnung einer Quarantäne durch das Gesundheitsamt eine Quarantänepflicht von 10 Tagen. Hierbei gilt, dass der erste Tag der Quarantäne der Tag nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person ist. Auch Kontaktpersonen können ihre Quarantäne verkürzen. Auch hierbei gilt die Voraussetzung der 48-stündigen Symptomfreiheit.

Ist ein am siebten Tag in einem Testzentrum durchgeführter Schnelltest negativ, ist die Quarantäne in der Regel automatisch beendet. Besonderheiten bestehen bei MitarbeiterInnen im pflegerischen Bereich, hier ist ein PCR-Test notwendig. Bei Kontaktpersonen, die eine Schule oder einen Kindergarten besuchen ist eine Freitestung auf Grund der engmaschigen Testung in den Einrichtungen bereits am fünften Tag möglich. Das negative Testergebnis muss dem Gesundheitsamt per E-Mail an gesundheitsamt@luechow-dannenberg.de übermittelt werden.

AUSNAHMEN

Sofern sie symptomfrei sind sind Kontaktpersonen von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn sie

· bereits eine Auffrischungsimpfung ("Boosterung") erhalten haben,

· in den letzten 3 Monaten vollständigen Impfschutz (zwei Impfungen) erhalten haben,

· in den letzten 3 Monate genesen und einmalig geimpft sind und

· genesen sind, soweit der positive PCR-Test mindestens 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage her ist.

Der Landkreis appelliert an die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis, dass das Gesundheitsamt telefonisch ggf. derzeit schlechter zu erreichen ist und weist daraufhin, dass in vielen Fällen die Anrufenden ihre Anliegen auch ganz unkompliziert selbst recherchieren können. Das Land Niedersachsen bietet auf seiner Website umfangreiche Informationen, die zu einer Vielzahl von Fragen die passenden Antworten liefern und über die aktuellen Regeln gut aufklären.

„Aufgrund der aktuellen Situation bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger, aber auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber um Verständnis, dass der Versand der Bescheide gegebenenfalls einige Arbeitstage in Anspruch nehmen wird und damit nicht direkt nach dem Absonderungszeitrum vorliegt“, erklärt Landrätin Schulz.

29439 Lüchow, Deutschland