Wenzel handelt: Betriebsplan für Gorleben hat keine Rechtsgrundlage mehr

Am Freitag setzte Umweltminister Stefan Wenzel seine Ankündigung in die Tat um, dem Rahmenbetriebsplan für die Erkundung in Gorleben die Rechtsgrundlage zu entziehen: er erteilte dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) die Anweisung, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Erkundung des Salzstocks in Gorleben aufzuheben.

Die Zulassung für das Bergwerk Gorleben hatte ursprünglich eine Gültigkeit bis 2020. Der vorige Woche von Minister Stefan Wenzel angekündigte Schritt der Aufhebung dient der Rechtsklarheit. Mit dem Inkrafttreten des Standortauswahlgesetzes war die Zulassung des Rahmenbetriebsplans gegenstandslos geworden.

Paragraf 29 Abs. 2 Satz 1 Standortauswahlgesetz lautet: „Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet." Weitere Erkundungsarbeiten zur Vorbereitung eines Atommülllagers sind seitdem nicht mehr zulässig. Diese Auffassung hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg in den jüngst einvernehmlich beendeten Klageverfahren zum Rahmenbetriebsplan Gorleben bestätigt.

„Selbst für eine mögliche Wiederaufnahme der Erkundungsarbeiten wäre die aktuelle Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht mehr von Nutzen", so Minister Wenzel am Freitag. Nach dem Standortauswahlgesetz dürfen Maßnahmen, die der Standortauswahl dienen, nur noch nach dem Standortauswahlgesetz und dem jeweils vorgesehenen Verfahrensschritt durchgeführt werden, teilt das Ministerium weiter mit. Die Erkundung ist damit nunmehr spezialgesetzlich geregelt. Für eine Erkundung im Rahmen des Bergrechts bleibt kein Raum. Das LBEG hat daher die Zulassung des Rahmenbetriebsplans aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

Mit der Aufhebung des Rahmenbetriebsplans werde ein Strich unter eine mehr als dreißig Jahre währende Entwicklung gezogen, sagte Wenzel. Die Klarstellung diene auch der Vertrauensbildung. Für einen Neubeginn bei der Endlagersuche müsse die im Standortauswahlgesetz vorgesehene Kommission jetzt die notwendigen Grundlagen schaffen.

Sowohl das Bundesumweltministerium als auch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hatten sich einer inhaltlichen Stellungnahme enthalten. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde zurückgewiesen. Das niedersächsische Umweltministerium hatte seine Rechtsauffassung in den letzten Monaten mehrfach verdeutlicht und zuletzt erneut eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die nicht genutzt wurde.




2013-09-20 ; von pm (autor), asb (autor),
in Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz, 30159 Hannover, Deutschland

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