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Kein Aprilscherz: die neue Straßenverkehrsordnung

Seit dem 01. April ist eine neue Straßenverkehrsordnung in Kraft, die auch für Inline-Skater einige wichtige Neuerungen bringt. Ab sofort müssen sich die Freunde des Rollens mit dem Bürgersteig begnügen - Straßen oder Radwege sind für sie grundsätzlich tabu.

Denn für die Straßenverkehrsordnung (StVO, § 24, Abs.1) sind Inline-Skates keine "Fahrzeuge im Sinne der Verordnung."

Heißt im Klartext: Inline-Skater dürfen grundsätzlich weder die Fahrbahn noch den Radweg benutzen, sondern müssen auf dem Gehweg fahren. Ist außerorts kein Gehweg vorhanden, müssen sie am linken Fahrbahnrand fahren - also dem Verkehr entgegen fahren! Das schafft Sicherheit.

Nach § 31 StVO gilt außerdem: Nur wenn das Zusatzzeichen allein oder in Kombination mit dem Verkehrszeichen Radfahrer vorhanden ist, ist die Benutzung von Radwegen für Inline-Skater frei. Sie haben sich dabei mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und müssen Fahrzeugen das Überholen ermöglichen.  

ADFC: Neue Regeln stärken den Radverkehr

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) begrüßt die aktuellen Gesetzesänderungen als einen Schritt in die richtige Richtung: „Wenn Städte und Gemeinden die neue StVO konsequent umsetzen, stärken sie den Radverkehr und machen ihn sicherer", sagt der ADFC-Bundesvorsitzende Ulrich Syberg. So dürfen Fahrzeuge zum Beispiel auf den für den Radverkehr angelegten Streifen grundsätzlich nicht mehr halten - Parkverbotsschilder entfallen deshalb.

Eine wesentliche Neuerung ist auch, dass nicht mehr bevorzugt Radwege angelegt werden. Der bereits 1997 eingeführte Radfahrstreifen auf der Fahrbahn ist zukünftig dem Radweg gleichgestellt. Außerdem wird die Anlage von Fahrradstraßen und von Schutzstreifen für den Radverkehr auf der Fahrbahn erleichtert. Autofahrer werden sich daher darauf einstellen müssen, dass in Zukunft mehr Radfahrer auf der Fahrbahn unterwegs sind.

Ob der Radverkehr auf der Fahrbahn, auf einem Radfahrstreifen oder Radweg geführt wird, kann nun je nach örtlicher Situation entschieden werden. Syberg: „Das Vorurteil, die bisherigen Radwege seien für Radfahrer immer am sichersten, wird endlich ausgeräumt. Sie sind auf diesen schmalen und oft völlig heruntergekommenen Wegen schlecht zu sehen, was vor allem an Kreuzungen und Einfahrten gefährlich ist. Die Verkehrsplanung muss künftig mehr den Bedürfnissen der Radfahrer angepasst werden. Und – Radfahrer und Autofahrer müssen auf der Straße vernünftig miteinander umgehen und Rücksicht nehmen.“

Die Radwegebenutzungspflicht ist zwar nicht generell abgeschafft, soll aber auf ein erforderliches Maß beschränkt werden. Syberg: „Wenn neue Radwege gebaut werden sollen, muss dies zeitgemäß nach den geltenden Regeln der Technik geschehen. Dann werden sie so attraktiv für zügiges und komfortables Radfahren, dass keine Benutzungspflicht notwendig ist.

Zukünftig gelten Ampeln für die Fahrbahn auch für Radfahrer. Nach Fußgängerampeln mit ihren kurzen Grünphasen müssen sie sich dann nicht mehr richten. Syberg: „Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass Radfahrer ein Fahrzeug lenken und keine Fußgänger sind. Radfahren wird so schneller, komfortabler und sicherer." Sind Radfahrer auf Radwegen oder Radfahrstreifen unterwegs, sind dort vorhandene Fahrradampeln zu beachten.

Solange für Radwege neben Gehwegen keine Fahrradsignale eingerichtet sind, müssen Radfahrer bis Ende 2016 weiter die Fußgängerampeln befolgen. Syberg: „Diese Übergangsfrist ist zu lang. Wir hoffen, dass Kommunen die Fußgängersignale schon eher für Radfahrer umstellen.“

Der neue Bußgeldkatalog

Nicht nur Parkverstöße werden teurer: Die Verwarngelder für das unberechtigte Parken (kein Parkschein oder Parkzeit überschritten) betragen derzeit zwischen 5 € und 25 €. Sie sind seit dem Jahr 1990 nicht mehr angepasst worden. Ziele der Anhebung um jeweils 5 € sind mehr Disziplin bei der Zahlung der Parkgebühren und dadurch weniger Bürokratie bei der Verfolgung von Verstößen, so das Verkehrsministerium zur Begründung.
Verstöße gegen Lkw-Fahrverbot: Die Regelgeldbuße für ein mit Verkehrszeichen angeordnetes Lkw-Fahrverbot beträgt derzeit 20 €. Sie ist seit dem Jahr 1975 nicht mehr angepasst worden. . Die neue Regelgeldbuße in Höhe von 75 € orientiert sich an derjenigen für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw.Höhere Bußgelder für Fahrradfahrer: Auf Wunsch der Länder wird es eine Erhöhung des Sanktionsniveaus im Verwarnungsgeldbereich um 5 bis 10 € geben.

Die vollständige Übersicht über die Änderungen im Bußgeldrecht und in der Straßenverkehrsordnung gibt es hier:

Grafik:
Das Zeichen "1020-13" erlaubt Inline-Skatern und Rollschuhfahren die Benutzung der mit diesem Zeichen gekennzeichneten Strecken.

 




2013-04-05 ; von asb (autor),

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