Hecken- und Baumschnitt ab 1. Oktober möglich

Nachrichten lüchow 29|09|2021

Ab 1. Oktober dürfen Hecken und Bäume wieder beschnitten werden. Darauf weist die Kreisverwaltung hin.

Zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen dürfen Bäume, die außerhalb eines Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen stehen, wie in jedem Jahr laut Bundesnaturschutzgesetz nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar des folgenden Jahres beschnitten oder gefällt werden. Dasselbe gilt für Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze. Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten ist vorab zusätzlich eine Zulässigkeitserklärung des Landkreises Lüchow-Dannenberg erforderlich, dies teilt die untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung mit. In den Naturschutzgebieten sind die Vorgaben der Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Für die Gemeinde Luckau gibt es zudem eine Baumschutzsatzung.

Die Lage aller Schutzgebiete im Kreis kann dem Geoportal der Kreisverwaltung auf der Internetseite www.luechow-dannenberg.de/navigator unter „Natur und Landschaft“ entnommen werden.

Bitte beachten: Fällanträge bzw. Anträge auf Zulässigkeit oder Ausnahmegenehmigung sind schriftlich an den Fachdienst 67 Natur- und Landschaftsschutz des Landkreises Lüchow-Dannenberg, Königsberger Str. 10, 29439 Lüchow oder per E-Mail an naturschutz@luechow-dannenberg.de zu richten, mit der Angabe, welche Bäume, Hecken oder Gehölze an welchen Standorten entfernt werden sollen. Auch bei Unsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens sollte vor der Durchführung der Gehölzarbeitendie Naturschutzbehörde befragt werden. Zu beachten ist auch, dass die Gemeinde Luckau über eine Baumschutzsatzung verfügt, die zusätzlich und in Zuständigkeit der Gemeinde Anwendung findet.

Hinweis der Kreisverwaltung: Wer Gehölze im öffentlichen Raum und außerhalb des Waldes vorsätzlich oder fahrlässig in der gesetzlich festgelegten Zeitsperre schneidet oder gegen den gesetzlichen Biotopschutz verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen, das je nach Schwere des angerichteten Schadens zwischen 50 und 10.000 Euro beträgt (bei Verstößen gegen den gesetzlichen Biotopschutz bis zu 50.000 Euro). Wird mit Gehölzrückschnitten gegen die Verbotsregeln von Schutzgebietsverordnungen verstoßen wird ein Ordnungsverfügungsverfahren und ggf. zusätzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgelöst. Wer Gehölze wie Hecken, Baumreihen oder Waldsäume schneidet, die ihm nicht gehören, kann sich zudem der Straftat der Sachbeschädigung schuldig machen. Auch bei Zuwiderhandlungen gegen das Artenschutzrecht drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Landwirte, die als Empfänger von EU-Agrarförderungen unsachgemäße Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen durchführen oder diese in anderer Weise erheblich schädigen, müssen mit hohen finanziellen Sanktionen rechnen.

29439 Lüchow, Deutschland

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