Besuche beim Friseur, der Fußpflege oder anderer körpernaher Dienstleistungen bleiben für Geimpfte und Ungeimpfte zugänglich. Wie erwartet hat das Land in seiner aktuellen Verordnung, die am Samstag veröffentlicht wurde, die Regelungen zu diesem Bereich abgeschwächt: in diesen Betrieben gilt ab Sonntag auch in den Warnstufen 2 und 3 die 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet).
Ursprünglich sollte nach der Planung des Landes auch bei der Nutzung körpernaher Dienstleistungen die 2G-Regel gelten. Wie berichtet, hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg am Freitag jedoch entschieden, dass das Land Ungeimpfte nicht vollständig von der Nutzung körpernaher Dienstleistungen ausschließen darf. Dieser - unanfechtbare - Beschluss des OVG hatte das Land gezwungen, die neue Verordnung kurzfristig zu überarbeiten.