Nun liegt die neue Verordnung über die Corona-Beschränkungsregeln des Landes Niedersachsen vor. Danach gibt es einige Erleichterungen in verschiedenen Bereichen.
Hier die wichtigsten Regeln:
Private Kinderbetreuung
Bis zu fünf Kinder dürfen ab sofort gemeinsam privat betreut werden – sie dürfen aber aus nicht mehr als drei unterschiedlichen Haushalten kommen. Die betreuende Person muss dokumentieren, wann welche Kinder gemeinsam betreut wurden, und diese Dokumentation dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorlegen.
Spielplätze
Öffentliche Spielplätze sind wieder freigegeben - allerdings nur für Kinder unter 12 Jahren und es muss eine erwachsene Aufsichtsperson dabei sein.
Zweitwohnungen
Das Verbot „kurzfristiger touristischer Aufenthalte“ in Zweitwohnungen bzw. -häusern wird aufgehoben. Heißt: Mensch braucht keinen Grund mehr anzugeben, wer seinen Zweitwohnsitz aufsuchen möchte.
Dauercamping
Dauercamper dürfen die entsprechenden Campingplätze wieder nutzen.
Museen und Ausstellungen
Museen und Ausstellungen dürfen wieder öffnen. Die wichtigste Bedingung: der Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person muss eingehalten werden. Die Betreiber müssen den Zutritt steuern, also beispielsweise nur eine begrenzte Anzahl von Personen zeitgleich einlassen.
Wie im Einzelhandel gilt auch für Museen die Regel, dass je anwesender Person 10 qm Fläche vorzusehen sind. Die Betreiber haben dafür zu sorgen, dass sich keine Warteschlangen bilden und müssen Hygienemaßnahmen ergreifen, die zur Eindämmung des Covid-19-Erregers beitragen können. Besucherinnen und Besucher haben einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Kinder unter sechs Jahren und Personen, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Welche Museen diese Auflagen einhalten können (oder wollen) ist noch nicht absehbar. Es wird wohl erst in den nächsten Tagen bzw. Wochen bekannt, welche Museen öffnen werden.
Unklar ist zur Zeit noch, ob diese Lockerung auch für Ausstellungen gilt, die in Scheunen oder anderen privaten Räumen (so wie bei der KLP) stattfinden. Klar geregelt ist aber bis auf Weiteres, dass "Verkaufsstellen und Restaurationsbetriebe" in diesen Einrichtungen (also Museen, Galerien etc.) nicht gestattet sind.
Kirchen, Moscheen und andere
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind wieder möglich – bei Einhaltung des Mindestabstands und angemessenen Hygienemaßnahmen. Auf die gemeinsame Nutzung von Gegenständen wie Gesangbüchern, Weihwasserbecken und Ähnlichem muss allerdings verzichtet werden.
Dorf- und Straßenfeste
Volks- und Schützenfeste, Festivals, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste sind unabhängig von der Teilnehmerzahl - ebenfalls wie Großveranstaltungen - bis mindestens zum 31. August verboten.
2-Personen-Regel bleibt
Auch wenn sich in anderen Bundesländern (z.B. Sachsen-Anhalt) mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit zusammen bewegen dürfen - in Niedersachsen bleibt es bis Ende Mai bei der strengen 2-Personen-Regelung.
Einer schnellen Entlassung aus der Maskenpflicht erteilte die Landesregierung eine Absage. "Sie werden wohl in allen Stufen weiterhin Pflicht bleiben - beim Einkauf und in Bussen und Bahnen," heißt es in der Mitteilung.
Grundsätzlich gilt: Jede Regelung hat solange Gültigkeit bis eine neue Verordnung kommt. Das Land Niedersachsen hat schon angekündigt, dass Mitte Mai Stufe 2 und kurz vor Pfingsten Stufe 3 des Lockerungsplans umgesetzt werden. Dann wird es (unter anderem) um die Öffnung von touristischen Einrichtungen, Gastronomie und die Begrenzung der Verkaufsflächen gehen.