Mit einer "Absonderungsverordnung" will das Niedersächsische Gesundheitsministerium die Quarantäneregeln landeseinheitlich und rechtsverbindlich regeln. Ab Mittwoch soll die neue Verordnung gelten.
In dieser Verordnung wird festgelegt, dass enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ihre Absonderung nun nach fünf Tagen mit einem negativen PCR Test und nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Test beenden können. Nach zehn Tagen läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus.
Kinder und jugendliche Schülerinnen und Schüler können eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne nun landesweit und grundsätzlich bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.
Zudem regelt die Verordnung rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Eine solche ausdrückliche Rechtsverpflichtung war bislang nicht gesondert normiert.
Darüber hinaus enthält die Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss, um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen. "Damit sollen die niedersächsischen Gesundheitsämter vor dem Hintergrund gestiegener Infektionszahlen entlastet werden," heißt es in einer MItteilung es Ministeriums.
Mit der Absonderungsverordnung soll u. a. erreicht werden, dass bei Infektionsfällen in Schulen oder KiTas nicht mehr ganze Klassen oder Gruppen in Quarantäne geschickt werden und Eltern Kinder, die als enge Kontaktpersonen benannt sind, nach fünf Tagen freitesten lassen können, sofern keine Symptome für eine Erkrankung vorliegen.