Wer nicht oder nur unvollständig geimpft ist, hat als Kontaktperson, die in Quarantäne geschickt wird, keinen Anspruch auf eine Erstattung des Verdienstausfall mehr.
Diese neue Regelung hat die niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens am Dienstag (12. April 2022) in einem Schreiben an die niedersächsischen Landkreise mitgeteilt.
„Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Verdienstausfall nicht zu erstatten ist, wenn eine Quarantäne hätte vermieden werden können“, erklärt Gesundheitsministerin Behrens. „Jede und jeder kann sich schnell und unkompliziert impfen lassen und damit die Quarantäne vermeiden. Es ist damit folgerichtig, dass die Allgemeinheit hier nicht länger für den Dienstausfall der Minderheit aufkommt.“
Personen, die sich aufgrund einer Kontraindikation nicht impfen lassen können, haben dagegen weiterhin Anspruch auf Entschädigungszahlungen, sofern sie die Kontraindikation mit einem gültigen ärztlichen Attest nachweisen können. Kontaktpersonen, die bereits dreifach geimpft sind, als genesen gelten (für 90 Tage ab dem 28. Tag nach der PCR-Testung) oder in den vorangegangenen 90 Tagen eine Zweitimpfung erhalten haben, müssen nicht in Quarantäne.
Wer selbst - durch einen PCR-Test bestätigt - infiziert ist und Symptome hat oder keine Symptome hat, aber seiner beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Isolation nicht nachkommen kann, hat als Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung – unabhängig davon, ob er geimpft ist oder nicht. Die für den Arbeitgeber erforderliche AU-Bescheinigung, den „Gelben Schein“, stellt der Hausarzt aus. „Dies ist keine Aufgabe des Gesundheitsamts“, macht Janika Waaschke, stellvertretende Leitung der Behörde im Lüchower Kreishaus, deutlich.
Arbeisunfähigkeits-Bescheinigungen können die behandelnden Ärztinnen und Ärzte weiterhin nach telefonischer "Bestellung" für bis zu sieben Kalendertage ausstellen – „das ist unabhängig von einer Anordnung des Gesundheitsamts“, sagt Waaschke. Ist versäumt worden, sich vom Hausarzt eine AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen, ist zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und dem Hausarzt zu klären, ob eine Lohnfortzahlung freiwillig gezahlt wird oder der Arzt nachträglich eine Bescheinigung ausstellt.
„Einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es in diesem Fall nicht“, stellt Waaschke klar. Die niedersächsische Landesregierung hat Voraussetzungen und Ablauf eines Verfahrens für Entschädigungszahlungen auf seiner Website erläutert. Dort finden sich auch die notwendigen Formulare.