Am 16. März tritt auch hierzulande die Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen in Kraft. Mehr als 96 Prozent der Beschäftigten im medizinisch-pflegerischen Bereich in Lüchow-Dannenberg sind bereits gegen Covid-19 geimpft. "Dies ist ein erstes Zwischenergebnis einer Abfrage, die das Gesundheitsamt des Landkreises Lüchow-Dannenberg aktuell durchführt," so die Kreisverwaltung.
„Wir müssen uns um die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Lüchow-Dannenberg in den meisten Bereichen also keine Sorgen machen“, sagt die stellvertretende Leiterin des Fachdienstes Gesundheit Janika Waaschke. „Wenn ab Mitte nächster Woche nur noch geimpfte oder genesene Personen in der Pflege oder im Gesundheitswesen arbeiten dürfen, sollte das in Lüchow-Dannenberg zu keinen größeren Engpässen führen.“ Schwierigkeiten könne es lediglich im Bereich der Geburtshilfe geben.
Ab 16. März sind die Leitungen der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ihre Mitarbeitenden zu melden, die nicht oder unzureichend geimpft sind oder bei denen Zweifel an der Echtheit ihres Nachweises bestehen. Die Resonanz auf die kommenden Impfpflicht sei bei vielen Heimleitungen positiv. „Um ihre Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen, hoffen die meisten auf eine klare Durchführung," so Waaschke weiter.
Das Land hat für die Meldungen eigens ein landesweites digitales Portal namens „Mebi“ (Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht) eingerichtet, das auch die Einrichtungen und Unternehmen in Lüchow-Dannenberg für ihre Meldungen nutzen müssen. Das weitere Verfahren im Gesundheitsamt folgt einem mehrstufigen Prinzip: Geht im Gesundheitsamt eine Meldung ein, wird die betreffende Person zunächst aufgefordert, einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein Attest vorzulegen. Bleibt der Nachweis aus, bietet ein mehrköpfiges Fachteam des Gesundheitsamts ein Beratungsgespräch an.
Zeigt die Person keine Bereitschaft zur Mitwirkung, kann das Gesundheitsamt schließlich als letztes und schärfstes Mittel ein Tätigkeits- und Betretungsverbot aussprechen. "Diese Entscheidung wird immer im Einzelfall getroffen," betont Waaschke. „Inwiefern ein Tätigkeits- und Betretungsverbot arbeitsrechtliche Konsequenzen hat, liegt allerdings in der Entscheidung des Arbeitgebers – nicht des Gesundheitsamts." Sind Mitarbeitende einer Kreisverwaltung von der Impfpflicht betroffen, ist nach Vorgaben des niedersächsischen Gesundheitsministeriums der jeweilige Landkreis selbst für die Überprüfung zuständig.
Hintergrund:
Vor dem Hintergrund weiterhin sehr hoher Infektionszahlen und dem hohen Risiko für schwere Krankheitsverläufe insbesondere für Menschen, die in Heimen leben oder im Krankenhaus behandelt werden, hat der Bundestag im Dezember 2021 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Diese gilt unter anderem für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Gesundheitsämtern, Pflegeeinrichtungen, Behinderten-Werkstätten, ambulanten Pflege- und Betreuungs- sowie Beförderungsdiensten. Auch selbstständig Tätige fallen unter die Impfpflicht. Das Infektionsschutzgesetz regelt die Details.
Bis Mittwochnachmittag (9. März 2022) hatte das Gesundheitsamt im Lüchower Kreishaus 143 Einrichtungen und Unternehmen zum Impfstatus ihrer Mitarbeitenden befragt. Dies entspricht etwa einem Drittel aller Einrichtungen, für die die Impfpflicht zukünftig gelten wird. Von den 1.433 Beschäftigten, zu denen das Gesundheitsamt bis jetzt Informationen hat, sind 57 nicht geimpft, 3 erstgeimpft, 21 genesen.