Gehbehinderte sehen sich beim Einkaufen immer wieder mit dem Problem konfrontiert, dass sie verpflichtet werden, einen Einkaufswagen zu benutzen. "Das ist verordnete Pflicht," heißt es dann von den Ladeninhabern. Das ist so nicht richtig.
Weder das Land noch der Landkreis schreiben in ihren Verordnungen vor, dass Mensch beim Einkaufen verpflichtet ist, einen Einkaufswagen zu benutzen. Die Ladeninhaber müssen lediglich dafür sorgen, dass für jede/ Einkäufer/in ca. 10 qm Ladenfläche zur Verfügung stehen. Wie sie das regeln, bleibt ihnen überlassen. Die meisten Supermarkt-Betreiber haben sich dafür entschieden, die Einkaufswagenpflicht einzuführen, da sie so die Menge der im Laden anwesenden Käufer am einfachsten kontrollieren können. Dies ist aber reine Entscheidung der Ladeninhaber als Hausherren, eine Vorschrift gibt es dazu nicht. Das Gleiche gilt für Alle, die zu zweit einkaufen gehen. Auch hier gibt es keine verordnete Verpflichtung, zwei Einkaufswagen nehmen zu müssen.
Es gibt also für Gehandicapte nur zwei Möglichkeiten: dem Ladenbesitzer klarmachen, dass es für ihn/sie unmöglich ist, einen Einkaufswagen zu benutzen - oder woanders einkaufen gehen, wo die Chefs eher in der Lage sind, zwischen Verordnung und eigener Entscheidungsmöglichkeit zu unterscheiden. Gesunder Menschenverstand ist halt nicht jedermanns Sache.
Foto / SquidHomme: Das Foto stammt zwar aus Djarkata - aber das Problem der Gehbehinderten mit Einkaufswagen ist hierzulande genauso präsent.