Immer mehr Verkaufsgeschäfte schließen ihre Toiletten für Kunden. Angeblich weil die Corona-Verordnung dies vorschreibt.
Eine wnet-Anfrage beim Gesundheitsamt ergab, dass dies nicht richtig ist.
Zum einen muss eine Verkaufsstätte, in der auch Verzehr angeboten wird - und die Sitzfläche mehr als 40 Quadratmeter umfasst - eine Kundentoilette vorhalten, so die Auskunft des Gesundheitsamtes. Diese müsse – unabhängig von Corona – natürlich auch entsprechend belüftet werden.
Zum anderen - so das Gesundheitsamt weiter - schreibe die Niedersächsische Corona-Verordnung eine Frischluftzufuhr dagegen nicht zwingend vor: Laut § 4 Abs. 1 hat jede öffentlich zugängliche Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr – hierunter fallen sowohl der Einzelhandel als auch öffentliche Gebäude – ein Hygienekonzept aufzustellen.
"Nach § 4 Abs. 2 muss in diesem Konzept die Nutzung und Reinigung der sanitären Anlagen geregelt sein. Damit bei der Nutzung die geforderten Abstände eingehalten werden, kann der Betreiber den Kreis der Nutzer beschränken, beispielsweise indem nur noch zahlende Kunden und MitarbeiterInnen das WC benutzen dürfen," schreibt das Gesundheitsamt. "Zudem sollten Räume „möglichst“ durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden. Es handelt sich hier also um eine Soll-Bestimmung. Damit kann die Lüftung beispielsweise auch durch eine geöffnete Tür erfolgen, dann aber mit entsprechender Lüftungszeit."
Zeichnung: Gerd Altmann