Freitag Abend veröffentlichte die Niedersächsische Landesregierung eine neue Corona-Verordnung, die die Bundesbeschlüsse präzisiert und ergänzt. Sie gilt ab Montag bis zum 30. November. Der Erfolg der Maßnahmen soll am 11. November überprüft und die Regelungen dann gegebenenfalls angepasst werden.
Die wichtigsten neuen Regelungen im Überblick:
- Das Ampelprinzip bleibt erhalten. Die bisherigen Regelungen für gelbe und rote Zonen gelten weiter. (z. B. Maske tragen unter freiem Himmel = bei Gelb SOLL, bei Rot MUSS sie getragen werden)
- Auch im privaten Umfeld- ob drinnen oder draußen - gilt: Treffen nur mit Personen aus nicht mehr als zwei Hausständen und maximal 10 Personen. Das Gleiche gilt für Treffen im öffentlichen Raum.
- Unterhaltungsveranstaltungen sind verboten. Andere Veranstaltungen (z.B. Bildung, Politik o.ä.) mit sitzendem Publikum können mit nicht mehr als 50 Besuchern stattfinden. Veranstaltungen, bei denen das Publikum teilweise steht, müssen genehmigt werden. Ein Hygienekonzept muss vorliegen und die Genehmigung wird nur unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
- Religiöse Veranstaltungen (u.a. Gottesdienste) aller Glaubensrichtungen sowie Trauerfeiern, Hochzeiten und ähnliche Veranstaltungen können unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Personen stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts getroffen werden.
- Geschlossen sind aller Arten von Kulturbetrieben - unter anderem Galerien, Ausstellungen, Museen, Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Bibliotheken, Büchereien …
- Geschlossen sind auch Sportstätten, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Solarien sowie ähnliche Betriebe
- Friseure bleiben geöffnet ebenso Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege für medizinisch notwendige Behandlungen. Alle anderen Betriebe für körpernahe Dienstleistungen (Tattoo-und Kosmetikstudios u. ä.) haben zu schließen.
- Die Durchführung touristischer Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten ist verboten
- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Das betrifft Beherbergungsstätten aller Art, auch Campingplätze, Wohnmobilstellplätze oder Bootsliegeplätze. Ausgenommen sind Dauercamper.
- Schule: Grundsätzlich gibt es keine Maskenpflicht im Unterricht, aber wenn die Inzidenz in der Region über 50 klettert oder für die Schule eine besondere Schutzmaßnahme angeordnet wird, muss die Maske während des Unterrichts der Sekundarbereiche I und II getragen werden. Verschärfte Sonderregelungen für Schulen gelten bei einer Inzidenz von mehr als 100 Fällen auf 100 000 Einwohner in sieben Tagen.
- Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich für 14 Tage in Quarantäne begeben - oder sie legen einen negativen Coronatest vor, der nicht älter als 14 Tage sein darf. Wie gehabt muss das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden.
Die 24-seitige Verordnung enthält weitere präzise Regelungen für verschiedene Bereiche. Sie steht hier! zum Download zur Verfügung.