Ab Donnerstag gilt auch bei Versammlungen unter freiem Himmel - ob angemeldet oder nicht - Maskenpflicht. Das hat der Landkreis Lüchow-Dannenberg mit einer Allgemeinverfügung am Mittwoch festgelegt.
Bis Montag, dem 31. Januar sind Teilnehmende einer Versammlung demnach verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen. Von der Pflicht ausgenommen sind Personen, denen aufgrund von Vorerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist. Dies ist gegenüber polizeilichen Einsatzkräften vor Ort auf Verlangen durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Nach der Verfügung des Landkreises dürfen Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere geeignete textile oder textilähnliche Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die vollständige Allgemeinverfügung kann auf der Webseite des Landkreises Lüchow-Dannenberg unter Amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden.
Der Landkreis begründet die Allgemeinverfügung damit, dass in der Vergangenheit - auch bei Spontanversammlungen - mehrfach nicht auf den Mindestabstand geachtet und auch keine Masken getragen worden seien. Um den Infektionsschutz zu gewährleisten, sei es erforderlich und angemessen, eine Maskenpflicht zu verhängen, denn es lägen "erkennbare Umstände vor, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."
Wer trotzdem bei Versammlungen keine Maske trägt oder den Mindestabstand nicht einhalt, müsste im schlimmsten Fall nach dem niedersächsischen Corona-Bussgeldkatalog mit einem Bussgeld von bis zu 150 Euro rechnen. Die Polizei kann außerdem Platzverweise erteilen oder die Versammlung auflösen.
Inwieweit die sogenannten "Spaziergänge" als Versammlung zu werten sind, bleibt offen. Im Niedersächsichen Versammlungsgesetz (§ 2) ist der Begriff so definiert: "Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung."