Ab 1. Oktober gilt eine neue Corona-Verordnung des Landes. Da nur noch wenige Menschen mit einer Covid-19-Infektion im Krankenhaus oder auf der Intensivstation behandelt werden müssen, beschränkt sich die Landesregierung (zunächst) auf die Regelung von Basisschutzmaßnahmen. wie Maske tragen und Testpflichten.
Die wesentlichen Regelungen im Einzelnen:
- FFP2-Atemschutzmaske (oder einer Maske eines vergleichbaren Schutzniveaus) sowie einen negativen Testnachweis für alle Personen, die die folgenden Gesundheitseinrichtungen betreten wollen: Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen. Landesrechtlich können jedoch Ausnahmen festgelegt werden.
- Testvorschriften für MitarbeiterInnen in Gesundheitseinrichtungen und Pflegeheimen regelt ein Bundesgesetz. Das Niedersächsische Sozialministerium wird alle Gesundheitsämter anweisen, zeitnah eine Allgemeinverfügung auf den Weg zu bringen, die den Betreiberinnen und Betreibern vorschreibt, dass sie auch weiterhin Testangebote für Besucherinnen und Besucher vorhalten müssen. Der entsprechende Erlass befindet sich bereits laut Mitteilung des Gesundheitesministeriums in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden.
Ganz ausgenommen von der Testpflicht werden in der Niedersächsischen Corona-Verordnung:
- Begleitpersonen, also Personen, die eine in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute oder gepflegte Person begleiten und diese Einrichtungen und Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten
- Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten
- in Krankenhäusern Personen, die eine Patientin oder einen Patienten seelsorgerisch oder sterbebegleitend betreuen.
- In Kindergärten können weiterhin auch nicht qualifizierte pädagogische MitarbeiterInnen eingesetz werden - sofern ein Träger einer Kindertageseinrichtung aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ausfallende pädagogische Kräfte nicht durch geeignete pädagogische Kräfte ersetzen kann.
- In Justizvollzugsanstalten, Abschiebehaft- und Maßregelvollzugseinrichtungen besteht die Gefahr des Einbringens der Virusinfektion unter anderem durch neu in die Einrichtungen aufgenommene Personen. Neben der räumlichen Trennung während der ersten 14 Tage nach der Erstaufnahme ist daher ein Test auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich, um eine unbemerkte Ausbreitung der Virusinfektion zu verhindern.
- Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz verpflichtet, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Eine medizinische Maske reicht im Fernverkehr für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und vierzehnten Lebensjahr sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal aus.
- In anderen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Passagiere ab sechs Jahren lediglich eine medizinische Maske tragen. Das gilt auch für das Kontroll- und Servicepersonal sowie das Fahr- und Steuerpersonal. Empfohlen wird jedoch auch weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske.
Die Corona-Verordnung ist nicht befristet. Sie gilt solange, bis sie aufgehoben wird - oder verschärft wird. Das ist zu erwarten, sobald sich die Zahl der wegen Corona in den Normal- oder Intensivstationen der Krankenhäuser aufgenommenen Patientinnen und Patienten deutlich erhöht oder aber die Zahl der Infizierten zu gravierenden Engpässen in wichtigen Infrastrukturbereichen führen sollte. Dann würde die Landesregierung ach eigenem Bekunden über eine Verordnungsänderung stärkere Maßnahmen ergreifen.