Thema: corona

Fußball, Handball, etc. wieder erlaubt - aber nur in festen Gruppen

Allzu viel Neuerungen bringt die neue Corona-Verordnung des Landes, die ab Montag gilt, nicht. Dafür werden aber große Schritte gegangen:  Bis zu 500 Besucher bei Veranstaltungen, Erlaubnis von Fußball etc. Aber immer noch fehlen Regelungen für Treffen im privaten Bereich.

Grundsätzlich gilt immer noch: 1,50 m Abstand zu allen anderen Menschen halten, die nicht zum eigenen Hausstand oder zu einer gemeinsamen Gruppe von bis zu 10 Personen gehören. Bei Veranstaltungen - ob drinnen oder draußen - ist Sitzen angesagt. Nix mit wildem Rumhüpfen.

Auch die Maskenpflicht bleibt wie bisher bestehen. Geschlossen bleiben weiterhin Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Shisha-Bars. Kneipen dürfen schon seit der letzten Verordnung öffnen.

Dieses Mal gilt die Verordnung nur bis zum 12. Juli.

NEUE REGELUNGEN

  • Veranstaltungszentren können sich freuen: ab Montag sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Besuchern erlaubt. Das wird hierzulande vor allem das VERDO und die Sommerlichen Musiktage freuen. So kann vor allem das VERDO wieder auf halbswegs rentable Veranstaltungen hoffen.
    Was aber immer noch gilt: die Besucher müssen sitzen und der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erstellen. Dafür müssen Masken während Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nicht mehr getragen werden - sonder nur noch, wenn Mensch aufsteht, wie zum Beispiel beim Rein- oder Rausgehen.
  • Auch im Sport gibt es Erleichterungen: Sportarten mit Körperkontakt dürfen wieder gespielt werden - allerdings nur in festen Gruppen mit maximal 30 Teilnehmern. Ausdrücklich nennt Innenminister Boris Pistorius verschiedene Sportarten wie z. B. Fußball, Handball, Boxen oder Beachvolleyball. Auch die Drachenbootler dürfen demnach wieder in Mannschaftsstärke trainieren.  D ie Teilnehmer an diesen Sportterminen müssen Namen, Anschrift und Telefon-Nummer hinterlassen. 
  • Analog zu kulturellen Veranstaltungen dürfen auch bei Sportveranstaltungen bis zu 500 Zuschauer anwesend sein. Sie müssen allerdings sitzen und ihre Daten hinterlassen.
  • Kinder- und Jugendlichenfreizeiten: Wenn nicht mehr als 16 Personen teilnehmen, dürfen Kinder und Jugendlich wieder mit Übernachtungen verreisen. Dementsprechend dürfen auch Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten und ähnliche Einrichtungen Übernachtungen zulassen.
  • Verschärfte Regeln gelten für Subunternehmer (wie sie zum Beispiel bei Landwirten, auf Baustellen oder in Fleischverarbeitenden Betrieben im Einsatz sind). Sie müssen von ihren Arbeitnehmern die vollen Daten aufnehmen und speichern. Dazu gehört auch die Anschrift, wo die Arbeitnehmer sich regelmäßig aufhalten, wenn sie für die jeweilige Firma in Deutschland arbeiten.

  • Verkaufsstellen: Geschäfte müssen nicht mehr 10 qm pro Kunde gewährleisten, sondern nur noch sicherstellen, dass ein Abstand von 1,50 m eingehalten werden kann. (Hier ein Hinweis: die Pflicht, einen Einkaufswagen zu benutzen, war und ist keine Vorschrift aus einer Landesverordnung. Die Betreiber der Geschäfte bestimmen alleine, wie sie die Einhaltung der Abstandsregeln gewährleisten.)


Wieder keine Regelungen für Treffen im Privatbereich

Wie schon in den vergangenen Verordnungen gibt es auch dieses Mal keine Vorschriften für Treffen im privaten Bereich. Lediglich für Beerdigungen, Trauungen oder Termine im kirchlichen Zusammenhang (Firmungen, Taufen, humanistische Jugendfeiern etc.) gibt es Regelungen, die besagen, dass eine Teilnahme von bis zu 50 Menschen möglich ist. Ob diese Regeln auch für private Feiern anderer Art gelten, bleibt ungeklärt.

Ein Fakt, den auch der Niedersächsische Landkreistag (NLT) kritisiert. Aus einem Schreiben des NLT an die Landräte: "Bei den allgemeinen Verhaltensregeln ist es dabei geblieben, dass für die eigene Wohnung/das eigene Grundstück weiter keine präzisen Vorgaben gemacht werden," heißt es in dem Schreiben. Und weiter: "... haben wir darauf hingewiesen, dass die Verordnung zwar z.B. zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen ... umfangreiche und detaillierte Regelungen enthält, für die von uns mehrfach angemahnte Fragestellung einer klaren Regelung für die Begehung privater Anlässe wie Goldene Hochzeiten und runder Geburtstage weiterhin keine eindeutige Aussage trifft."

So bleibt ein runder Geburtstag mit 49 Gästen immer noch ein unsicheres Unternehmen. Allerdings: wenn das Ordnungsamt kommt, dann sollen die Mitarbeiter einmal  erläutern, nach welchem Paragrafen der Verordnung sie die Feier sprengen wollen. Immerhin heißt es in dem entsprechenden Paragrafen  (§ 3, Abs 1, Nummern 11+ 12) "...und ähnliche Veranstaltungen." Die Definition, was "ähnliche Veranstaltungen" meint, fehlt in der Verordnung.

Die vollständige Verordnung vom 3. Juli gibt es hier! im Download.


Bild von Eirena auf Pixabay: Rechtzeitig zu den Sommerferien werden Kinder- oder Jugendfreizeiten mit Übernachtung wieder erlaubt - allerdings nur mit bis zu 16 Teilnehmern.




2020-07-04 ; von Angelika Blank (text),
in Niedersachsen, Deutschland

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