Nach Drei Tagen mit einer Inzidenz über 10 hätte es jetzt eigentlich Verschärfungen bei den Coronaregeln geben müssen. Doch der Landkreis entschied, die Ermessensregel aus der niedersächsischen Verordnung anzuwenden, nach der ein Landkreis weiter in der niedrigeren Regelstufe bleiben kann, wenn er die Inifiziertenzahl für einen begrenzten Ausbruch hält, durch den keine bzw. nur wenige Neuinfektionen zu erwarten sind.
Die Inzidenz von Mittwoh bestätigt den Landkreis in seiner Einschätzung: sie liegt nur noch bei 8,3.
Also bleibt es vorläufig dabei: Keine Maske notwendig auf Wochenmärkten und Parkplätzen und private Treffen sind weiterhin mit bis zu 25 Personen erlaubt. Ebenso gelten alle Regelungen für Unter-10-Kommunen weiter.
Und: nach dem neuesten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg darf Diskos, Clubs und Sisha-Bars bei einer Inzidenz von mehr als 10 die Öffnung nicht verboten werden. Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 kämen bei der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Staffelung lediglich allgemeine Regelungen, wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung, äußerstenfalls Zugangsbeschränkungen in Betracht, so der OVG-Senat. Generelle Betriebsschließungen einzelner Branchen seien damit nicht vereinbar. Außerdem wies der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf das Fortschreiten der Immunisierung der Bevölkerung und der damit verbundenen weitgehenden Beschränkung des Infektionsgeschehens auf weniger vulnerable (jüngere) Gruppen, eine Anpassung der Schwellenwerte an die geänderte Sachlage erforderlich sei.
Auf Grundlage der derzeit geltenden Schwellenwerte könnten schwerwiegende Grundrechtseingriffe nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum gerechtfertigt werden.