Lüchow-Dannenberg hat eine Inzidenz von Null. So können wir von den neuen Lockerungen profitieren, die nur für Regionen mit einer U-10-Inzidenz gelten. Im Wesentlichen wird die Masken- und Testpflicht weiter gelockert, die zulässige Teilnehmerzahl bei privaten Treffen erhöht und Veranstaltungen bis 1000 Personen wieder erlaubt .
Ursprünglich sollte die aktuelle Verordnung erst ab 25. Juni gelten. Doch angesichts der günstigen Inzidenzlage in Niedersachsen (am Freitag lag die landesweite Inzidenz bei 5,8) wollte die Landesregierung nicht länger warten.
In einem eingefügten Paragrafen werden jetzt Landkreisen mit einer Inzidenz unter 10 besondere Lockerungen für private Treffen, Veranstaltungen, touristische Angebote sowie Gastronomie eingeräumt. Und diese Lockerungen gelten sogar schon ab heute (19. Juni). Korrektur: sie gelten erst ab Montag, 21. Juni. Eine Allgemeinverfügung muss der Landkreis zwar schreiben. Es genügt dem Ministerium aber, wenn sie "schnellstmöglich" veröffentlicht wird.
Neu ist eine sogenannte "Härtefallklausel", nach der Landkreise von der Hochstufung in eine strengere Inzidenzklasse absehen können, wenn "mit hinreichender Sicherheit" die hohe Anzahl an Infektionsfällen einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann.
In Clubs bzw. Diskotheken entfällt die Masken- und Abstandspflicht. Zutritt sollen allerdings nur Personen erhalten, die eine negative Testbescheinigung bzw. Nachweise über eine vollständige Impfung oder die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorlegen.
Auch für Landkreise mit einer Inzidenz von mehr als 35 gibt es Lockerungen. Damit es übersichtlich bleibt, stellen wir aber hier nur die Lockerungen für Landkreise mit einer Inzidenz unter 10 vor - was in Lüchow-Dannenberg ja schon seit Tagen der Fall ist.
- (Hinweis: die im Moment in den Medien verkündete Anzahl für Privattreffen von max. 10 TeilnehmerInnen aus 10 Haushalten gilt für Landkreise mit einer Inzidenz unter 35. Und das schon ab dem 19. Juni . Für unter-10-Landkreise gelten aber weitergehende Lockerungen > siehe unten)
Die neuen Regelungen im Einzelnen:
Private Treffen
Es dürfen sich maximal 25 Personen treffen (drinnen), unter freiem Himmel maximal 50 - egal aus wieviel Haushalten. Es dürfen auch mehr sein, dann muss aber eine "verantwortliche Person" dafür sorgen, dass nur Personen mit einem nachgewiesenen negativen Testergebnis teilnehmen dürfen. Wie bereits in früheren Verordnungen geregelt, werden vollständig Geimpfte, Genesene und Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.
Veranstaltungen
Die Begrenzung der Besucheranzahl entfällt. Bei Veranstaltungen von nicht mehr als 25 Personen innen und weniger als
50 Personen außen, brauchen die Besucher keinen Abstand einhalten und
auch keine Maske tragen.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen innen oder 50 Personen draußen, ist die Masken- und Testpflicht nur dann aufgehoben, wenn jede/r BesucherIn ein negatives Testergebnis vorlegt.
In U-10-Landkreisen sind auch Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern möglich - aber nur wenn die zuständigen Behörden es zulassen. Bedingung ist ein umfassendes Hygienekonzept, welches (unter anderem) einen geregelten Zugang, den Umgang mit Veranstaltungspausen, Reinigung der Sanitärräume sowie bei geschlossenen Räumen ein Lüftungskonzept enthält.
Theater, Kino etc.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Besuchern (innen) und mehr als 50 draußen genügt bei festen Sitzplätzen eine Besetzung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen (Schachbrettbelegung); in geschlossenen Räumen ist das allerdings nur erlaubt, wenn der Raum durch eine Lüftungsanlage mit Frischluft versorgt wird.
Tourismus
Bei Schiffs-, Kutsch- und Busfahrten in geschlossenen Fahrzeugen muss eine medizinische Maske auch am Sitzplatz getragen werden, dann muss kein Abstand eingehalten werden. Der Reiseunternehmer kann sich aber entscheiden, wie er es halten will: wenn der Abstand konsequent eingehalten wird und die Sitzplätze eingenommen sind, entfällt die Maskenpflicht.
Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist von kommendem Montag an nicht mehr verboten.
Bei Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen etc. müssen die Nutzer nur noch einmal am Anfang der Nutzungszeit einen Test vorlegen.
Für Hochzeits-, Geburtstags- oder andere Feiern im Restaurant mit einem geschlossenen Kreis entfällt die Begrenzung der TeilnehmerInnenanzahl. Allerdings: nehmen an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder draußen mehr als 50 Personen teil, so müssen die TeilnehmerInnen ein negatives Testergebnis mitbringen.
Bei Feiern nach diesen Spielregeln müssen Abstände nicht eingehalten und Masken nicht getragen werden.
Im Club oder der Disco muss ebenfalls keine Maske getragen und kein Abstand eingehalten werden. Einlass gibt es aber nur mit einem negativen Testergebnis.
Maskenpflicht allgemein
Auf Wochenmärkten ist die Maskenpflicht aufgehoben, ebenso wie auf den Parkplätzen rund um Supermärkte bzw. Einrichtungen. Auch Führungen durch Stadt und Natur dürfen jetzt ohne Maske durchgeführt werden.
Nicht vergessen: das alles gilt nur, solange der Landkreis bei einer Inzidenz unter 10 bleibt.
Bild von Booth Kates auf Pixabay