Ohnehin schon knapp bei Kasse – und jetzt ist auch noch dies und das durch das Hochwasser kaputt gegangen. Wer soll das bezahlen? - Ein Gedanke, der dieser Tage gewiss so manche Bezieher von Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, sehr bewegt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg gibt dazu und auch zu Fragen des Einsatzes als Hochwasser-Helfer folgende Hinweise:
Soforthilfen, die ausdrücklich dazu dienen, Schäden durch das Hochwasser zu beseitigen, werden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Hausrat umfasst beispielsweise Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte und alle Gegenstände, die üblicherweise eine normale Haushaltsführung ermöglichen.
Für die Dauer einer Helfertätigkeit im Rahmen des Hochwassers bestehen keine Meldepflicht und keine zwingende Notwendigkeit, eine angebotene Maßnahme oder Beschäftigung anzunehmen.
Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers nicht möglich, treten keine Sanktionen ein. Vorab wäre eine telefonische Absage hilfreich, damit die Gesprächszeit neu vergeben werden kann.