Ab Montag gelten in Niedersachsen neue Lockerungen - eine Etappe auf dem Weg zu einem „neuen Alltag mit
Corona“ wie Ministerpräsident Stephan Weil es nannte. Dabei steht jede Etappe, jede neue Lockerung
unter dem Vorbehalt, dass es nicht zu viele Neu-Infizierte im Land gibt.
Grundsätzlich immer noch, dass ein Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten ist und dass die physischen Kontakte auf das notwendige Maß beschränkt bleiben sollen. Doch es gibt einige Erleichterungen. Die Kreisverwaltung hat die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt:
Tourismus
Campingplatzbetreiber, Vermieter von Ferienwohnungen und von Bootsanliegeplätzen
dürfen ab 11. Mai 2020 wieder zu touristischen Zwecken vermieten. Allerdings müssen die Anbieter Auflagen einhalten: Die Parzelle eines Campingplatzes oder die Ferienwohnung
darf innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur an
einen Gast und seinen Mitreisenden vermietet werden. Wer mehrere
Parzellen oder Bootsanlegeplätze anbietet, darf maximal die Hälfte
zeitgleich belegen.
Korrektur der Kreisverwaltung: Eine Ferienwohnung darf innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur an einen Gast und seine/n Mitreisenden vermietet werden. Für Campingplätze gilt das nicht.
Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsstätten dürfen noch nicht wieder an Touristen vermieten. (Hier sind die Öffnungen für Ende des Monats angekündigt).
Vorstandssitzungen können wieder stattfinden
Vorstandssitzungen, Kirchenausschüsse und ähnliche Zusammenkünfte von gewählten Vertretern der jeweiligen Institution bzw. Einrichtung dürfen wieder stattfinden. Dazu gehören auch gemeindliche, politische und wissenschaftliche Zusammenkünfte. Ansonsten gilt mit Ausnahme der Sitzungen kommunaler Vertretungen und Gremien weiterhin ein Verbot aller öffentlichen Veranstaltungen sowie Zusammenkünften in Vereins-, Sport- und Freizeiteinrichtungen.
Kitas bleiben zu, aber mehr Notbetreuung wird möglich
Um Eltern zu entlasten und Kindern die Möglichkeit zu geben, ihre Spielkameraden wiederzusehen, soll die
Notbetreuung von Kindern in den kommenden Wochen nach und
nach ausgeweitet werden. Die Wiederaufnahme des Regelbetriebs von
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist nach dem Stufenplan ab dem
1. August geplant.
In die Notbetreuung werden jetzt bereits Kinder aufgenommen, bei denen
- mindestens ein Erziehungsberechtigter in „betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse“ tätig ist
- ein besonderer Unterstützungsbedarf besteht, z. B. im Bereich der Sprachförderung
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden.
Zur
Notbetreuung berät weiterhin das Familienservicebüro der
Kreisverwaltung Lüchow-Dannenberg unter Tel.: 05841 / 120-350. Eine
Checkliste zur Selbsteinschätzung für Eltern gibt
es unter www.luechow-dannenberg.de/
Die Kindertagespflege kann ab dem 11. Mai in den regulären Betrieb zurückkehren: mit bis zu fünf Kindern je Tagesmutter oder Tagesvater, die aus maximal drei verschiedenen Haushalten kommen dürfen. Damit wird – wie das Familienservicebüro der Kreisverwaltung Lüchow-Dannenberg mitteilt – ab dem 11. Mai auch wieder ein Elternbeitrag fällig. Die Elternbeiträge, die vom 16. März bis 10. Mai 2020 während der Untersagung der Tagespflege gezahlt wurden, wird die Kreisverwaltung zügig erstatten.
Neu: die "2-Hausstände-Regel"
Wer außerhalb der eigenen Wohnung unterwegs ist, hat weiterhin durchgehend auf einen Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Menschen zu achten. Außer bei körperlicher Betätigung oder beim Sport unter freiem Himmel: Hier erhöht sich mit der neuen Verordnung der geforderte Mindestabstand auf 2 Meter!
Auf
den Abstand kann verzichtet werden, wenn Personen aufeinander treffen,
die zu einem gemeinsamen Hausstand oder – und dies ist neu – zu zwei
verschiedenen Hausständen gehören.
Zusammentreffen in der Öffentlichkeit sind wie gehabt auf zwei Personen
beschränkt, es sei denn, es handelt sich um Angehörige oder um
Menschen, die zusammen leben oder maximal zwei verschiedenen Hausständen
angehören. Einem Treffen zwischen zwei Familien
oder den Mitgliedern zweier Wohngemeinschaften steht also nichts mehr
im Wege. Ob das allerdings auch bedeutet, dass vier Personen gemeinsam ein Restaurant besuchen dürfen, ist noch nicht endgültig geklärt.
Außerschulische Bildungsangebote ja, aber ohne Übernachtung, ohne Tuten und Blasen und ohne Gesang
Musikschulen,
Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen können ihren Betrieb
wiederaufnehmen. Ausgenommen sind Angebote für Bläser und Chöre und
Angebote, die eine Übernachtung
einschließen.
Mehr Gäste zu Hochzeiten und Beerdigungen möglich
Hochzeiten und Beerdigungen im engsten Freundes- und Familienkreis sind weiterhin möglich. Statt maximal zehn sind jetzt jedoch bis zu 20 TeilnehmerInnen bei Beerdigungen erlaubt.
Restaurants
Gaststätten,
Imbisse, Cafés und auch Kantinen dürfen wieder öffnen. Auch hier gelten
strenge Auflagen: Die Betreiber der Restaurants und Gaststätten dürfen
maximal die Hälfte ihrer
zugelassenen Plätze mit Gästen besetzen und die Tische sind mit
mindestens 2 Metern Abstand aufzustellen.
Zwischen den Gästen ist
durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, es sei denn
das Gegenüber oder der Nebenmann oder die Nebenfrau gehört
zum eigenen oder einem weiteren Hausstand. Buffets sind untersagt.
Das
Servicepersonal muss im Kontakt mit den Gästen einen Mund-Nasen-Schutz
tragen und die Betreiber müssen den Gästen, die Möglichkeit bieten, sich
die Hände zu desinfizieren. Es besteht eine
Dokumentationspflicht: Die Gäste müssen vorbestellen und ihre Kontaktdaten hinterlassen.
Alle Geschäfte haben ab Montag wieder auf - egal welche Waren sie verkaufen oder wie groß sie sind.
Gottesdienste unter freiem Himmel erlaubt
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind schon seit dem 6. Mai wieder möglich – bei Einhaltung des Mindestabstands und angemessenen Hygienemaßnahmen und unter Verzicht auf die gemeinsame Nutzung von Gegenständen wie Gesangsbüchern oder Weihwasserbecken.
Mit der neuen Verordnung sind unter diesen Bedingungen nun auch religiöse Feiern unter freiem Himmel wieder möglich.
Unverändert geschlossen
bleiben unter anderem bis auf Weiteres Bars, Clubs, Kulturzentren, Theater,
Konzerthäuser,
Messen, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Für Indoor-Sportanlagen,
Schwimmanlagen, Fitnesscenter, Kinos, Spielhallen und
Indoor-Spielplätze. (Fitnesscenter können voraussichtlich unter Auflagen am 25. Mai wieder öffnen).
Unverändert
gilt ebenso die Pflicht zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes im ÖPNV und beim Einkaufen.
Grundsätzlich muss bei allen Aktivitäten weiterhin ein Abstand von 1,50 m zur anderen Person eingehalten werden (es sei denn, sie gehört zum eigenen Hausstand). Alle Betriebe und Einrichtungen, die jetzt wieder öffnen dürfen, müssen ein Hygienekonzept vorlegen und dafür Sorge tragen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden.
Die vollständige Landes-Verordnung vom 8. Mai kann hier! heruntergeladen werden.
Bild von wal_172619 auf Pixabay : So weit wie auf dem Foto muss der Abstand nicht sein - doch Partygänger müssen voraussichtlich noch Monate auf die Wiedereröffnung von Clubs, Bars und Diskotheken warten. Die Wiedereröffnung dieser Betriebe ist nach Weils Stufenplan auch in der 5. Stufe noch nicht vorgesehen - und der Start dieser Stufe ist noch nicht einmal terminiert.