Die neue Corona-Verordnung bringt für Geschäfte und Friseure etc. keine neuen Beschränkungen. Für private Treffen - und nicht nur zu Ostern - gilt allerdings: 1 Haushalt + maximal 2 Personen.
Noch ist die neue niedersächsische Verordnung nicht offiziell, aber der Entwurf gilt bei vielen Medien als gesichert. Sie sieht k eine neuen Beschränkungen vor. Terminshopping, Gartencenter, Friseure ... vorerst bleibt alles so wie in den letzten Wochen - ausgenommen private Treffen. Die werden noch einmal eingeschränkt.
UPDATE: in der nun verabschiedeten Version der Verordnung sind doch noch einige Änderungen eingearbeitet worden. Wir haben diese fett + kursiv markiert.
Steigt die Inzidenz im Landkreis aber über 100 kann der Landkreis verschärfte Maßnahmen beschließen - bis hin zur nächtlichen Ausgangssperre.
Also Leute, trefft Euch mit so wenig Leuten wie möglich und reist nicht unnötig rum. Dann haben wir alle eine gute Chance, dass wir auch in den nächsten Wochen und Monaten mit relativ wenig Einschränkungen leben können. Und die Kids können weiter in Schule und Kindergarten gehen.
Da es inzwischen unübersichtlich geworden ist, was gilt und was nicht, hier die Regeln, die ab Montag gelten im Überblick:
(Für Alle, die es genau wissen wollen: Hier! gibt es die vollständige Verordnung als PDF-Dokument zum Herunterladen).
Private Treffen
Für alle privaten Treffen gilt bis auf Weiteres: ein Haushalt darf sich mit maximal zwei Personen aus einem anderen Haushalt treffen. Eigene Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Freunde/Familienmitglieder aus einem anderen Landkreis dürfen nur an dem
Treffen teilnehmen, wenn auch dort die Zusammenkünfte entsprechend den
hiesigen Kriterien erlaubt sind.
Wenn die Inzidenz im Landkreis über drei Tage hinweg unter 35 sinkt, kann die Kreisverwaltung wieder Treffen von höchstens zehn Personen aus drei Haushalten erlauben.
In der Zeit vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April (Gründonnerstag Karfreitag bis einschließlich Ostermontag)
sind Ansammlungen (auch zufällige Treffen in größerer Anzahl ohne gemeinsamen Grund) auch dann verboten, wenn dabei das Abstandsgebot eingehalten wird. Nicht zu verwechseln mit Versammlungen, die weiterhin nach dem Versammlungsrecht geschützt sind.
Öffnung von Einrichtungen
Zoos, Tierparks oder botanische Gärten dürfen öffnen. Voraussetzungen: Terminvereinbarung, Hygienekonzept, Abstandsregeln, Zutritt nur für die Hälfte der zugelassenen Besucherkapazität. Imbissbuden, Cafés und sonstige Verkaufsstellen dürfen nicht öffnen. Lediglich Außer-Haus-Verkauf ist erlaubt. Das gleiche gilt für Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen.
Museen, Galerien und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen. Für sie gelten die gleichen Öffnungsregeln wie für Zoos, Tierparks etc. .
Tourismus
Touristische Übernachtungen sind weiterhin nicht erlaubt. Das gilt auch für Campingplätze, Ferienwohnungen und -häuser sowie Bootsliegeplätze. Auch Übernachtungen in Wohnwagen oder Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Gelände sind nicht erlaubt. Ausnahmen gelten nur für Parzellen auf Camping- oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietet sind.
Religiöse Veranstaltungen
Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen können stattfinden. Es darf allerdings nicht gesungen werden und falls mehr als zehn Personen erwartet werden, muss der Landkreis informiert werden. Außerdem muss ein Hygienekonzept eingehalten werden.
Gastronomie
Die Hoffnung, zu Ostern den Nachmittag auf der Kaffeeterrasse eines Restaurants zu genießen, wird durch die aktuelle Verordnung - vorerst - zunichte gemacht. Frühestens nach dem 6. April sind weitere Lockerungsschritte möglich. Aber auch hier gilt: nur wenn die 7-Tages-Inzidenz unter 35 bleibt.
Sport
Auch hier hat sich nichts geändert: Sportliche Betätigung allein oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten ist auf und in öffentlichen Sportanlagen mit Personen des eigenen Haushalts + zwei Personen zulässig.
Wenn die Inzidenz (< 35) es erlaubt, kann der Landkreis auch Sport von insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens drei Haushalten erlauben.
Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren können in festen Gruppen mit bis zu 20 TeilnehmerInnen Sport treiben.
Einkaufen, Friseur etc.
Terminshopping bleibt erlaubt. In allen Geschäften, die Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten, kann weiterhin ohne Terminbuchung eingekauft werden. (die Liste der Geschäfte, in denen ohne Terminbuchung eingekauft werden kann, gibt es hier! )
Friseure bleiben geöffnet. Allerdings: wo nicht durchgängig eine medizinische Maske getragen werden kann (z. B. Kosmetikanwendungen) muss eine Testbescheinigung (PCR- oder Schnelltest, kein Selbsttest) vorgelegt werden, die nicht älter als 24 Stunden sein darf. Gleiches gilt für alle Betriebe körpernaher Dienstleistungen wie Massagepraxen, Fußpflege etc.
KiTas und Schulen
Kindertagesstätten dürfen im eingeschränkten Betrieb öffnen. Das bedeutet: feste Gruppen, Nutzung von bestimmten Gruppenräumen. Eine Notbetreuung muss immer gewährleistet sein.
Verschärfte Maßnahmen bei Inzidenz über 100
Steigt die 7-Tages-Inzidenz in einer Region/einem Landkreis über 100 an drei aufeinanderfolgenden tagen, - und schätzt der Landkreis ein, dass dieser Zustand von Dauer ist - muss die Verwaltung für das gesamte Gebiet des Landkreises oder für Teile dieses Gebiets weitergehende Anordnungen zu treffen. Welche das genau sind, kann der Landkreis bestimmen.
Die mildeste Maßnahme: auch bei privaten F ahrten mit haushaltsfremden MitfahrerInnen muss eine medizinische Maske getragen werden.
Für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte können Betretungsverbote erlassen werden.Außerdem kann der Zutritt oder der Aufenthalt dort, wo keine Maske getragen werden und auch das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, vom Vorlegen eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht werden (z.B. Museen, Galerien etc.)
Wenn der Landkreis konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens Zusammenkünfte stattfinden werden, die nicht erlaubt sind, so KANN er eine nächtliche Ausgangssperre verhängen.
Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz drei Tage lang den Wert von 150 und kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass diese Inzidenz länger anhält, so SOLL sie die Ausgangsbeschränkung anordnen. Das darf aber nur geschehen, wenn das Infektionsgeschehen in dem Gebiet nicht einem bestimmten Bereich oder einem bestimmten Ereignis zuzuordnen ist und deswegen die Verbreitung nicht mehr kontrollierbar ist.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, so wird der entsprechende Landkreis oder ein Teil davon zur Hochinzidenzkommune erklärt. In diesem Fall werden zahlreiche Regelungen verschärft, bzw. Lockerungen zurückgenommen. Genaueres regelt dann eine Allgemeinverfügung des Landkreises.
Bei Hochinzidenzkommunen, die wieder unter einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen, darf die Rücknahme der Verschärfungen nicht vor dem 6. April stattfinden.
Modellprojekte
Ein Teilgebiet einer kreisangehörigen Gemeinde kann als Projektgebiet ausgewiesen werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz vor dem Beginn des Modellprojekts nicht mehr als 200 beträgt. Es darf nicht vor dem 6. April starten und nicht länger als drei Wochen dauern.
Mit einem umfassenden Testkonzept inklusiver der Nutzung von digitalen Systeme (z. B. Luca App) soll (zum Beispiel) der Be such von Kulturzentren, Fitnessstudios oder die Öffnung der Außengastronomie wieder möglich sein. Steigt die Inzidenz im Modellgebiet über 200, wird das Projekt abgebrochen.