Thema: corona

Ab Montag kehrt die Kultur zurück - und 10er Gruppen dürfen wieder ins Offene

Und wieder einmal gibt es eine neue Verordnung des Landes zu Corona-bedingten Einschränkungen. Sie gilt ab Montag, dem 22. Juni. Grundsätzlich gilt: es wird weiter gelockert, aber Abstandsregeln und Maskenpflicht bleiben.

Auch wenn die neueste "Corona-Verordnung" das Landes erneut zahlreiche Lockerungen enthält - von der Maskenpflicht wird Mensch so schnell nicht befreit. Und auch das Gebot zur Einhaltung der Abstandsregeln (1,50 m bis zum Nächsten) fällt nicht.

Bundeskanzlerin Merkel hatte es kürzlich schon verkündet: die Maskenpflicht wird so lange bleiben, bis es einen Impfstoff gibt. Vielleicht wird sie schon früher aufgehoben - aber nicht, wenn die Zahl der Neu-Infektionen dauerhaft die der Genesenen überschreitet (wie es zur Zeit der Fall ist).

Neben Tragen der Maske beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr muss sie auch überall da getragen werden, wo die Angebote in geschlossenen Räumen stattfinden.

Ansonsten gelten ab MONTAG, 22. JUNI folgende Regeln:

(Grundsätzlichest: für jeden Bereich gelten weiterhin die bekannten Spielregeln: Abstandseinhaltung von 1,50 m (beim Sport 2 m), Maskenpflicht in bestimmten Zusammenhängen sowie Dokumentations- und Hygienevorschriften)

Begegnung in der Öffentlichkeit

  • Vereine, Freundesgruppen und andere Gruppen können sich freuen: der gemeinsame Ausflug, Restaurantbesuch oder gemeinsames Freizeitvergnügungen ist jetzt wieder möglich - bis zu 10 Personen dürfen sich gemeinsam in der Öffentlichkeit bewegen, ohne untereinander 1,50 m Sicherheitsabstand einhalten zu müssen.

Kultur/Freizeit
  • Theater, Opernhäuser, Kulturzentren und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen - allerdings müssen die Besucher bei allen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen eine Gesichtsmaske tragen, sie müssen die Veranstaltung sitzend wahrnehmen und es dürfen nicht mehr als 250 Besucher sein.
  • Das gilt auch für Veranstaltungen unter freiem Himmel (außer Maskenpflicht)
  • Spezialmärkte mit gemeinnütziger Bestimmung (z.B. Kinderflohmarkt zur Finanzierung eines neuen Klettergerüsts), die unter freiem Himmel stattfinden, sind erlaubt
  • Andere Flohmärkte und Spezialmärkte (z. B. Kunsthandwerkermarkt) dürfen bis zum 31. August nicht stattfinden. Danach können sie von den zuständigen Behörden zugelassen werden, wenn der/die Veranstalter ein Hygiene- und Veranstaltungskonzept vorlegen.
  • Stadtführungen unter freiem Himmel sind ohne Teilnehmerbeschränkungen erlaubt. Die TeilnehmerInnen müssen eine Gesichtsmaske tragen.
  • Wieviel Personen bei einem Autokonzert oder -kino im Auto sitzen, ist egal. Sie dürfen aber weiterhin während der Veranstaltung nicht aussteigen.

Sport/Wellness
  • Bei Sportveranstaltungen (kontaktlos, unter freiem Himmel ...) sind Zuschauer wieder zugelassen, wenn sie einen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Wenn es mehr als 50 Zuschauer sind, so müssen sie sitzen.
  • Indoor-Freizeiteinrichtungen (z.B. Kletterhallen) dürfen öffnen.
  • Saunen können öffnen


Vereine/Soziales
  • Sitzungen und Zusammenkünfte (z.B. Mitgliederversammlung) können wieder stattfinden
  • Selbsthilfegruppen dürfen sich treffen
  • Besuch von Beratungsstellen zu beruflichen Fragen ist erlaubt
  • Tagespflegeinrichtungen können wieder voll belegen

Schulen/Kindergärten
  • Zeugnisübergaben, Verabschiedungen und Einschulungsfeiern sind - mit Einschränkungen - erlaubt. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen (siehe unter Kultur/Freizeit).
  • Kindergärten/-tageseinrichtungen dürfen mit eingeschränktem Betrieb wieder starten. Die Kinder sollen aber in den Gruppen betreut werden, in denen sie vor dem Corona-Ausbruch waren. Offene Gruppenangebote sind nicht erlaubt. Die Leitungen müssen organisieren, dass die Kinder sich in getrennten Räumen bewegen - auch im Außengelände
  • Chor- und Bläserensembles dürfen unter freiem Himmel wieder Unterricht mit mehr als vier Personen wahrnehmen.
  • Keine Schulausflüge im Schuljahr 2019/2020 - es sei denn, es sind unterrichtsbedingte, nur eintägige Fahrten
  • Sonstige Schulveranstaltungen wie Projektwochen, Theateraufführungen, Filmvorführungen oder ähnliches sind nur gestattet, wenn eine Lerngruppe mit maximal 16 Personen (+Lehrer) daran teilnimmt. Weitere Personen sind nicht erlaubt.
  • Nicht erlaubt sind Gesangs- und Orchesteraufführungen


  • Gastronomie/Hotellerie
  • Keine Beschränkungen mehr in der Belegung - aber ein umfassendes Hygienekonzept muss vorgelegt werden
  • Eine gemeinsame Gruppe von bis zu 10 Personen darf zusammen essen gehen
  • Restaurants dürfen ein Buffet anbieten - allerdings nicht zur Selbstbedienung
  • Jugendherbergen und andere Freizeit- oder Bildungsstätten dürfen Minderjährige nur bis zu einer Gruppengröße von 16 Personen aufnehmen.

  • Ein- und Rückreisende

    Die Quarantänepflicht für nach Niedersachsen Ein- bzw. Rückreisende gilt nur noch für diejenigen, die aus einem Risikogebiet einreisen. Welche dies im Reisezeitraum sind, sollte vor Reiseantritt geklärt werden. Reisewarnungen sind beim Auswärtigen Amt zu finden, die Liste der Risikogebiete beim Robert-Koch-Institut .


    AUSBLICK

    Ab 1. September dürfen (voraussichtlich) Messen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen zugelassen werden, wenn sie der zuständigen Behörde ein schlüssiges Hygiene- und Veranstaltungskonzept vorlegen.

    Bis zum 31. August bleiben Kinder- und Jugendlichenreisen mit Übernachtung verboten - es sei denn, sie leben gemeinsam in einer betreuten Wohngruppe und fahren mit ihren eigenen Betreuern.

    Veranstaltungen mit 1000 und mehr Teilnehmern/Zuschauern bleiben mindestens bis zum 31. Oktober verboten. Ebenso - unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden - alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen.

    Wer es ganz genau wissen will, kann sich die Verordnung im Originaltext auf den Seiten der Niedersächsischen Landesregierung downloaden. Weitere Details zu den verschiedenen Bereichen werden die Leiter der verschiedenen Einrichtungen (Schulen, Kulturzentren, Sportvereine etc.) wissen.

    Foto | Gerd Altmann auf Pixabay: Die Corona-Landesverordnungen mutieren immer wieder zu Paragrafendschungeln ...




2020-06-19 ; von 'Angelika Blank (text),
in Lüchow-Dannenberg, Deutschland

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