An den meisten Orten gibt es keine Test- und Maskenpflichten mehr. Gaststätten, Veranstaltungen, Diskotheken oder Clubs - alles geht wieder ohne Nachweis und/oder Maske. Hauptsächlich im medizinischen Bereich aber auch in Einrichtungen, wo üblicherweise Menschen eng zusammenwohnen (Asylbewerberunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Obdachlosenunterkünfte etc.) gelten noch beschränkende Regeln.
Die Gesetzgeber appellieren n un an die Selbstverantwortung und geben allgemeine Empfehlungen:
- Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen tragen
- Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten
- Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und
insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen
dienen, belüften
Sollten die Fallzahlen wieder extrem ansteigen und dadurch das Gesundheitssystem an den Rand der Funktionsfähigkeit kommen, kann das Land im Rahmen der sogenannten "Hotspot"-Regeln wieder verschärfte Maßnahmen anordnen. Dann wären im Extremfall auch wieder Schließungen bzw. Zugangsbeschränkungen möglich.
Ab dem 3. April gelten nun folgende Regeln:
Keine Beschränkungen gibt es hier:
- Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.
- Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
- Einzelhandel
- Gastronomie
- Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
- Körpernahe Dienstleistungen
- Kontaktregelungen
- Nutzung von Sportanlagen
- Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)
- Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen)
- Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
HIER GELTEN NOCH BESONDERE REGELN
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Besuche in Heimen und Einrichtungenfür ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- nur mit negativem Testnachweis und FFP2
(gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene )
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.: FFP2-Maske
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren
Schulbetrieb
Testnachweis (3 x pro Woche), an dem die Schülerinnen/Schüler in die Schule kommen (ausgenommen „Geboosterte“)
Nach den Osterferien an den ersten acht Schultagen Testpflicht
Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich
Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.): FFP2-Maske
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