Nach einer ersten Schulung von voraussichtlich an der Bergung von totem Wild Beteiligten informiert der Landkreis nun über das Vorgehen im Ernstfall.
Feststellung des gefährdeten Gebiets
Das Gebiet im Radius von 15 Kilometern (km) um den Fundort herum wird als gefährdetes Gebiet eingestuft. Heißt: hier kann aufgrund mit weiteren kranken
Wildschweinen gerechnet werden.
Außerdem wird um das
Gefährdete Gebiet mit einer Breite von 15 km eine Pufferzone eingerichtet. Hier hofft man, dass sich dort noch keine
ASP-positiven Wildschweine aufhalten.
Innerhalb dieser Restriktionszonen sind mindestens über ein halbes Jahr diverse veterinärrechtliche Auflagen einerseits durch Jäger andererseits aber auch durch Landwirte zu beachten. Jeder weitere positive Befund würde die Restriktionsmaßnahmen um ein weiteres halbes Jahr verlängern.
Was heißt das konkret?
Im Gefährdeten Gebiet können - je nach Bewertung der Lage durch eine Expertenkommission - rund um Fundstellen kleinere umzäunte Bereiche, sogenannte Kernzonen, eingerichtet werden. Für Kernzonen dürfen Betretungsverbote und auch Ernteverbote ausgesprochen werden. Insbesondere in der Kernzone aber auch im restlichen Gefährdeten Gebiet sollen nach einer gewissen Zeit der Jagdruhe vermehrt Wildschweine geschossen werden.
Dadurch wird erhofft, dass sich eine Unterbrechung der Infektionskette und ein Erlöschen der Seuche ergeben. Als Unterstützung für die Jäger wird durch die Gewährung einer Prämie der Anreiz geschaffen, eine intensivere Bejagung im Seuchenfall umzusetzen. Die Prämie wird für jedes geschossene Wildschwein gezahlt.
Gestorbenes
Fallwild ist im Seuchengebiet zu einem hohen Prozentsatz ASP-positiv
und muss aus den Revieren entfernt werden. Jedoch können auch noch
gesund wirkende, geschossene
Wildschweine im Gefährdeten Gebiet das Virus beinhalten,
wenn auch in einem deutlich geringerem Ausmaß. Die Erreger befinden sich
vor allem im Blut. Blut, das aus jeder Schusswunde austritt, kann
bereits in geringen Mengen eine Infektion auslösen.
Der Erreger ist hier monatelang haltbar, informiert der Landkreis.
Bei der Bergen von Fallwild und geschossenem Wild im Gefährdeten Gebiet sind deshalb besondere Hygienemaßnahmen einzuhalten, um den Erreger mit dem Blut nicht in andere Regionen oder gar in einen Schweinebetrieb zu verschleppen. Zuständig für das Bergen und Beproben von geschossenem Wild im Gefährdeten Gebiet ist aufgrund der Schweinpestverordnung der Jagdausübungsberechtigte. Das Fallwild soll im Seuchenfall hingegen aufgrund der bei weitem höheren Infektionsgefahr von speziell ausgebildeten Profiteams des Landkreises geborgen werden.
Praktische Übung folgen
Bereits im Herbst 2018 hat der Landkreis zusammen mit Vertretern der Forst, der Jagd und vielen Beobachtern eine Übung zum hygienischen Bergen von Schwarzwild im Gefährdeten Gebiet durchgeführt. Sehr schnell wurde deutlich, dass der Einzeljäger kaum in der Lage sein wird, jedes Stück Schwarzwild - unabhängig von der Größe - hygienisch zu bergen, zu beproben und zu einer der im Seuchenfall vorgeschriebenen Sammelsteilen zu bringen. Er braucht Unterstützung. Auf Anregung des Landkreises wurden im Jahr 2019 aus den einzelnen Hegeringen Jäger benannt, die unter Umständen bereit wären, im Seuchenfall ihre Waidgenossen bei der Bergung von Schwarzwild zu unterstützen und sich dafür schulen zu lassen.
Informationen zum aktuellen ASP-Seuchengeschehen und Karten zur Ausbreitung finden sich auf den Internetseiten des Friedrich-Löffler-Instituts.
Bild von Andreas Lischka auf Pixabay: Wildschweine gelten als Hauptträger der für Schweine gefährlichen Afrikanischen Schweinepest.