Bis Ende Februar dürfen Bäume und Hecken wieder beschnitten oder gefällt werden. In zahlreichen Schutzgebieten im Landkreis muss man sich die Maßnahmen allerdings vorher genehmigen lassen.
Grundsätzlich dürfen seit dem 1. Oktober bis zum 29. Februar wieder Bäume beschnitten oder gar abgeholzt werden. Dies gilt allerdings nur für Grundstücke außerhalb von Schutzgebieten.
Möchte man innerhalb von Landschaftsschutzgebieten derartiges durchführen, benötigt man eine "Zulässigkeitserklärung für die Veränderung oder Beseitigung von Gehölzen in Landschaftsschutzgebieten". Diese kann bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises beantragt werden.
Dabei gibt es verschiedene Arten von Schutzgebieten - und dementsprechend unterschiedliche Regelungen:
- In den Gebieten des Biosphärenreservats (Gebietsteile B und C) werden die Genehmigungen von der Biosphärenreservatsverwaltung in Hitzacker (Gebietsteil C) und/oder der unteren Naturschutzbehörde (Gebietsteil B) in der Kreisverwaltung vergeben.
- Im Gebietsteil A des Biosphärengebiets dürfen Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 130 cm, gemessen in
100 cm Höhe außerhalb des Waldes nicht entfernt, erheblich geschädigt
oder in ihrer Gestalt wesentlich verändert werden. Ausnahmen sind möglich und vorab bei der unteren Naturschutzbehörde zu
beantragen. Innerhalb der Ortslagen können Nadelbäume und Obstbäume ohne Genehmigung bearbeitet werden - mit
Ausnahme von Walnussbäumen .
- Viele Orte sind aus den Schutzgebieten herausgenommen. Ob das auch den eigenen Ort betrifft, kann auf der Karte im Online-Navigator des Landkreises überprüft werden. Im Zweifelsfall die untere Naturschutzbehörde (siehe Kontaktdaten unten) fragen. In der Gemeinde Luckau muss zusätzlich zu den anderen Schutzbestimmungen die bestehende Baumschutzsatzung beachtet werden. Hier muss die Genehmigung bei der Gemeinde eingeholt werden. Darüber hinaus gibt es in vielen Bebauungsplänen Festsetzungen zum Baumschutz, zu dem die Gemeinden, Samtgemeinden oder die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Auskunft geben können. Auch baudenkmalrechtliche Belange sind in einigen Fällen in der Nähe von Baudenkmalen zu beachten. Auskunft erteilt hier die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises.
- In den Naturschutzgebieten (NSG) des Landkreises ist ein fachgerechter Gehölzschnitt im Rahmen der Wegeunterhaltung (Lichtraumprofilschnitt) in der Regel erlaubt. Alle weiteren Veränderungen an Gehölzen außerhalb des Waldes sind im NSG vorab mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises abzustimmen.
- Die europarechtlich geschützten Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) wurden bis Ende 2018 alle in nationales Recht umgesetzt. Die Bestimmungen der Landschaftsschutz- und Naturschutzgebietsverordnungen sind hier ebenfalls zu beachten.
- Die europarechtlich geschützten Vogelschutzgebiete wurden noch nicht vollständig in nationale Verordnungen überführt. Hier gilt deshalb ein allgemeines Verschlechterungsverbot. Alle Maßnahmen und Projekte, die ansonsten keiner Genehmigung bedürfen, sind deshalb vorab der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen.
Die Lage aller Schutzgebiete im Kreis kann dem Geoportal der Kreisverwaltung auf der Internetseite www.luechow-dannenberg.de/navigator unter „Natur und Landschaft“ entnommen werden (Stand: 2018).
Fällanträge bzw. Anträge auf Zulässigkeit sind schriftlich an den Fachdienst 67 Natur- und Landschaftsschutz des Landkreises Lüchow-Dannenberg, Königsberger Str. 10, 29439 Lüchow oder per E-Mail an naturschutz@luechow-dannenberg.de (Telefon-Durchwahl: 05841-120-510/-511) zu richten, mit der Angabe welche Bäume, Hecken oder Gehölze an welchen Standorten entfernt werden sollen.
Weitere Informationen finden sich auch auf der Website des Landkreises www.luechow-dannenberg.de. Bei Fragen zum Naturschutz, zu den Schutzgebietsverordnungen sowie zur Stellung von Anträgen gibt die untere Naturschutzbehörde (Kontaktdaten siehe oben) Auskunft.