Der Geschäftsführer und der Betriebsleiter eines Schlachtunternehmens aus Clenze sind am Montag vom Landgericht Stade zu Haft- und Geldstrafen verurteilt worden: sie hatten zwischen 2008 und 2010 gewerbsmäßig nicht verzehrfähige Schlachtabfälle falsch deklariert und in den Handel gebracht.
Kehlkopfknorpel, Luftröhre und Schleimhäute gehören nicht in Fleisch- und Wurstprodukte, die Mensch essen soll. So schreibt es auch eine EU-Richtlinie vor, die sich mit der Qualität von Fleischprodukten beschäftigt, die für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.
Doch genau diese Schlachtreste hatten der Geschäftsführer und der Betriebsleiter des Clenzer Schlachtunternehmens - nach NDR-Angaben "der fünftgrößte Schweinefleisch-Produzent in Deutschland" - über Jahre hinweg getan. Auch nach Italien hatten sie die umstrittenen Fleischreste verkauft. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Lüneburg im Jahre 2013 dem Landkreis Lüchow-Dannenberg Recht gegeben hatte, den weiteren Handel mit diesem "Verarbeitungsfleisch gewolft" zu verbieten, verurteilte nun das Landgericht Stade Geschäftsführer und Betriebsleiter des Unternehmens wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu Haft- und Geldstrafen.
Aufgeflogen war der Fleischskandal bei einer Routinekontrolle durch die Amtstierärztin Lüchow-Dannenbergs bereits im Jahre 2010. Vergebens war das international tätige Schlachtunternehmen damals gegen das Verbot angegangen. Es war der Ansicht, dass das Handelsverbot nur für Geschäfte mit dem Endverbraucher gelte, aber nicht für den Handel mit Weiterverarbeitern. Das sah das Verwaltungsgericht Lüneburg jedoch anders: es bestätigte die Verfügung des Landkreises Lüchow-Dannenberg. Gleichzeitig ermittelte die Staatsanwaltschaft Oldenburg wegen Betruges gegen das Unternehmen, da auch der Verdacht bestand, dass die minderwertigen Fleischreste falsch deklariert in den Handel gebracht wurden.
Mit dem Urteil des Landgerichts Stade fand diese unrühmliche Geschichte nun ihr vorläufiges Ende. Der Geschäftsführer wurde wegen Betruges und Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch in 266 Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Desweiteren muss er 20 000 Euro Geldstrafe zahlen. Der Betriebsleiter wurde wegen Beihilfe zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Noch ist unbekannt, ob die beiden gegen das Urteil Revision einlegen werden. Sie haben dafür eine Woche Zeit.
Foto / Schweinekopf in einer Metzgersauslage in Lissabon. Manchen gilt der Schweinekopf als Delikatesse - doch ganz bestimmt nicht Knorpel, Luftröhre und Schleimhäute.