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Bis 15. Januar gilt "Weihnachtsruhe" - strenge Kontaktbeschränkungen

Trotz sinkender Fallzahlen ordnete das Land Niedersachsen eine sogenannte "Weihnachts- und Neujahrsruhe" an. Auch Geimpfte und Genesene müssen in dieser Zeit Beschränkungen hinnehmen.
Das Land Niedersachsen verzichtet auf einen generellen Lockdown, beschränkt aber noch einmal Kontakte und ordnet an, dass verschiedene Einrichtungen geschlossen bleiben müssen. Die verschärften Regeln gelten vom 27. Dezember bis zum 15. Januar.

Hier ein Überblick über die Regeln während der Weihnachts- und Neujahrsruhe:

Kontaktbeschränkungen:

  • Für Ungeimpfte gelten besonders strenge Kontaktbeschränkungen. Eine ungeimpfte Person darf sich zusammen mit den Mitgliedern ihres Haushalts mit maximal zwei weiteren Personen eines weiteren Haushalts treffen.
  • Die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen oder miteinander feiern dürfen, wird auf zehn begrenzt. Hierbei zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit, ebenso wenig notwendige Begleit- oder Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit. 
  • Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich wegen medizinischer Kontraindikation oder wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden können, können trotz fehlender Impfung teilnehmen, werden aber mitgezählt.

Zugang nur mit 2G bzw. 2GPlus

Zu vielen Bereichen haben während der Weihnachts- und Neujahrsruhe Geimpfte und Genesene nur mit zusätzlichem negativen Testergebnis Zugang (2GPlus-Regel):

  • Dies gilt für die Innen- und Außengastronomie, die Innen- und Außenbereiche von Beherbergungsbetrieben und Sportanlagen sowie für Kultureinrichtungen wie Kino oder Theater.
  • Im Beherbergungsbereich ist bei der Anreise und während des Aufenthalts zweimal wöchentlich ein Testergebnis vorzulegen. Die Betreiber und Anbieter können auf 2G umschwenken, also auf das negative Testergebnis verzichten, wenn sie ihre Kapazitäten beschränken: in der Gastronomie, in Hotels und Pensionen sowie Kultureinrichtungen auf 70 Prozent, in Sportanlagen in der Form, dass je Teilnehmer 10 qm Fläche zur Verfügung stehen.
  • Bei der Wahrnehmung von körpernahen Dienstleistungen (Friseur, im Tattoostudio, Massage) gilt 3G. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen.

Geschlossen bleiben: Weihnachtsmärkte, Diskotheken und Bars. Verboten sind Großveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen sowie generell Tanzveranstaltungen.

Fast überall in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen ist das Tragen einer FFP2-Maske Vorschrift - ob Bus, Bahn oder Supermarkt. In der Gastronomie sowie in Hotels und Pensionen ist die FFP2-Maskenpflicht auf die Innenbereiche beschränkt, am Sitzplatz kann die Maske abgenommen werden.

Auch beim Sporttreiben muss keine Maske getragen werden, in der Umkleide und auf dem Weg in die Halle oder zur Laufbahn aber schon.

Abstands- und Hygieneregeln gelten selbstvertändlich weiterhin.

Hintergrund der Verschärfungen ist die Befürchtung, dass die Omikron-Variante sich "explosionsartig verbreitet". Die Schwere der Krankheitsverläufe sei noch nicht abschließend zu beurteilen, die hohe Übertragbarkeit des Virus und die Hinweise, dass Omikron den Immunschutz von nur zweifach Geimpften und Genesenen umgehen könne, berge ein „hohes Risiko“, sagt der Expertenrat der Bundesregierung.

Es sei zu erwarten, dass sehr viele Menschen zeitgleich erkranken oder in Quarantäne gehen müssen. Neben einer „erheblichen Überlastung der Krankenhäuser“ könnten insbesondere auch Rettungsdienst, Polizei und Feuerwehr betroffen sein. Deshalb rät der Expertenrat eindringlich dazu, die Impfkampagne intensiviert fortzusetzen, die persönlichen Kontakte konsequent zu beschränken, FFP2-Maske zu tragen und verstärkt zu testen. 

Foto | pixabay




2021-12-28 ; von asb/pm (text),
in Hannover, Deutschland

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