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Lockerungen bei den Corona-Regeln: das gilt ab Sonntag

Nachdem im Landkreis fünf Tage lang die Inzidenz unter 100 lag, gelten nun auch hierzulande die anderswo in Niedersachsen bereits seit dem 10. Mai geltenden - gelockerten - Regeln.

Nach fünf Werktagen in Folge, in denen die Zahl der Neuinfektionen der zurückliegenden sieben Tage je 100.000 Einwohner stabil unter 100 lag, enden in der Nacht zu Pfingstsonntag (23. Mai 2021) die bisherigen Einschränkungen der „Bundesnotbremse“. Ab Sonntag gelten nun die Regeln der Niedersächsischen Verordnung, die in anderen Landkreisen Niedersachsens bereits seit dem 10. Mai gelten.

Was bleibt, sind die Abstandsregelungen und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Insbesondere die nächtliche Ausgangssperre ist aber passé. Freuen dürfen sich die Lüchow-DannenbergerInnen konkret über die ersten Lockerungen.

Die aktuelle Niedersächsische Verordnung gilt bis zum 30. Mai. Ab Dienstag sollen laut Landesregierung weitere Lockerungen genehmigt werden. Bis dahin gelten erst einmal folgende Regeln:

Shopping mit Termin

Der Kauf einer neuen Jeans wird einfacher: Geschäfte, deren Sortiment über die notwendige Grundversorgung hinausgeht, dürfen mit Terminvereinbarung („Click & Meet“) wieder öffnen. Für den Besuch von Geschäften mit mehr als 200 m² Verkaufsfläche müssen die KundInnen allerdings bis auf Weiteres einen negativen Corona-Test nachweisen oder vollständig geimpft oder genesen sein.

Außengastronomie auf Abstand

Ein kühles Alster unter freiem Himmel genießen – rechtzeitig zu den ersten frühlingswarmen Tagen wird dies möglich. Voraussetzung ist ein Hygienekonzept: Geselliges Schunkeln kommt noch nicht infrage, denn zwischen den Tischen müssen die Abstände eingehalten werden. Die Gäste müssen an ihren Tischen bleiben – Pinkelpausen ausgenommen. Zutritt bekommt man nur mit einem negativen Testnachweis oder als nachweislich Geimpfter oder Genesener.

Beherbergung auch für Nicht-Niedersachsen

UrlauberInnen sind nun auch in Lüchow-Dannenberg wieder willkommen – und zwar nicht nur „Landeskinder“, also Menschen, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben, sondern auch alle anderen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die ursprüngliche Einschränkung auf ausschließlich niedersächsische Gäste am 18. Mai 2021 gekippt.

Hotels und Pensionen, Campingplätze und Jugendherbergen dürfen bis zu 60 Prozent belegt werden. Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre. Nicht bereits geimpfte oder genesene Gäste müssen bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden. Auch Kinder- und Jugendfreizeiten sind mit Testungen bei der Anreise sowie zweimal wöchentlich mit maximal 50 Teilnehmenden wieder möglich.

Touristische Verkehrsmittel – nur ohne Dach

Offene Schiffe, Boote oder Kutschen, also Verkehrsmittel ohne Dach oder Plane im Fahrgastbereich, dürfen Gäste transportieren. Auch hier ist ein negatives Testergebnis erforderlich. Genesene oder vollständig Geimpfte sind von der Testpflicht ausgenommen, müssen allerdings entsprechende Nachweise vorlegen.

Museen, Galerien, Ausstellungen öffnen

Museen und Ausstellungen dürfen mit der Hälfte ihrer Kapazität und einem Hygienekonzept öffnen. Voraussetzung für den Zutritt ist ein negatives Testergebnis, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Und: Damit die Abstandsregeln durchgehend und überall eingehalten werden können, müssen die Einrichtungen wie gehabt Maßnahmen zur Besuchersteuerung ergreifen. 

Kulturgenuss im Sitzen und unter freiem Himmel

Kino, Konzert oder Theater: Kulturveranstaltungen, die unter freiem Himmel und mit sitzenden Gästen stattfinden, sind mit bis zu 250 Personen möglich. Bedingung ist neben einem Hygienekonzept, dass die Veranstaltung nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den BesucherInnen ausgelegt ist. Ein klassisches Konzert ist also möglich, ein Gruppentanz-Event zum Mitmachen dagegen nicht. Der Zutritt ist außerdem nur zulässig für negativ Getestete, Geimpfte und Genesene.

Kontaktsport für Kinder, Erwachsene sporteln weiterhin kontaktfrei

Bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre dürfen unter freiem Himmel gemeinsam Fußball spielen oder einen anderen Kontaktsport ausüben. Die Betreuungspersonen müssen negativ getestet, geimpft oder genesen sein. Erwachsene SportlerInnen müssen dagegen weiterhin auf Abstand bleiben. Neu ist, dass Erwachsene draußen jetzt kontaktfreien Sport in Gruppen machen dürfen. Dafür müssen sie negativ getestet, geimpft oder genesen sein. Einzuhaltender Mindestabstand: 2 Meter. Für Schwimmunterricht dürfen Schwimmbäder – unter Auflagen – öffnen.

Negatives Testergebnis – was gilt?

Ob beim Besuch eines Museums oder eines Biergartens: An vielen Orten ist ein negatives Testergebnis vorzulegen. Der Test darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Zulässig sind PCR- oder PoC-Antigen-Schnelltests oder auch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassene Selbsttests. Eine Liste der zugelassen Selbsttests gibt es hier: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html.Selbsttests müssen vor den Augen des Gastronomie-Personals durchgeführt werden - auch hier wird eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt. Diese kann in den folgenden 24 Stunden auch an anderen Orten als Nachweis verwendet werden.

Kontakte: Es gilt die 1-plus-2-Regel

Kontaktbeschränkungen bleiben ebenfalls erhalten: Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 gilt ab Pfingstsonntag die „1-plus-2-Regel“. Die Mitglieder eines Haushalts dürfen im privaten wie im öffentlichen Raum mit maximal zwei Personen eines anderen Haushalts zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahren sowie Genesene oder Personen, deren zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, werden nicht mitgezählt. Teilnehmer, die aus anderen Landkreisen kommen, sind nur zulässig, wenn dort die gleichen Voraussetzungen vorhanden sind wie hierzulande.

Sinkt die Inzidenz unter 35 kann das Gesundheitsamt Uelzen–Lüchow-Dannenberg mit Einverständnis des Landesgesundheitsamts per Allgemeinverfügung weitere Lockerungen ermöglichen. Dann sind auch Teffen von bis zu zehn Personen aus drei Haushalten wieder möglich. Auch das könnte im Landkreis bereits Ende nächster Woche der Fall sein.

Wie sieht es woanders aus?

Niedersachsen ist mit der Testpflicht für Restaurantbesuche nicht alleine da:  

Hamburg: Was die Testpflicht angeht, so schreibt die Hansestadt Hamburg sie zwar für bestimmte Bereiche (z. B. Veranstaltungen unter freiem Himmel, Zoos, Tierparks etc., Museen ...) vor, aber nicht für den Besuch von Geschäften oder Außengastronomie (die ab Samstag wieder öffnen darf). Dafür gibt es in bestimmten Straßen und Bereichen der Stadt ein Alkoholverkaufs- und Konsumverbot.

Sachsen-Anhalt: Eine "klare Teststrategie" soll in Sachsen-Anhalt die Öffnung von Innen- und Außengastronomie ermöglichen - allerdings erst nach Pfingsten.

Mecklenburg-Vorpommern: Öffnung der Gastronomie ab dem 23. Mai - sowohl Innen als Außen. Bewirtung im Innenbereich ist nur nach vorheriger Reservierung und nur für Gäste gestattet, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen. 

In anderen Bundesländern ist die Öffnung von gastronomischen Betrieben bis auf Weiteres gar nicht gestattet (z. B. Bayern) oder Tests sind nur für den Innenbereich (z. B. Schleswig-Holstein) bzw. ebenfalls im Außenbereich (z. B. Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hessen) vorgeschrieben.

Bild von Markus Winkler auf Pixabay




2021-05-20 ; von asb/pm (autor),

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