Ab Montag gelten einige neue Regeln für die Eindämmung der Corona-Ausbreitung. Kürzlich veröffentlichte die Landesregierung die detaillierten Regeln für Niedersachsen. FFP2-Masken müssen auch hierzulande getragen werden - Grundschulen bleiben allerdings offen.
Grundsätzlich werden alle Regeln, die bereits gelten, bis zum 14. Februar verlängert. Die einschneidenste Veränderung ist wohl, dass ab Montag in geschlossenen Räumen nur noch FFP2-Atemschutzmasken oder medizinische (OP-)Masken erlaubt sind. Das gleiche gilt für Parkplätze vor Räumen oder Einrichtungen (u.a. z.B. Supermärkte), Wochenmärkte oder die Eingangsbereiche der jeweiligen Räume/Einrichtungen. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
Auch bei einem Besuch beim Krankengymnasten oder anderen Betrieben der körpernahen Dienstleistungen
oder Körperpflege muss eine dieser sichereren Masken getragen werden. Kinder zwischen dem 6. und dem 15.
Geburtstag brauchen weiterhin dort, wo es vorgeschrieben ist, nur eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Es bleibt dabei, dass Menschen sich auch im Privatbereich nur mit jeweils einer Person aus einem anderen Haushalt treffen dürfen. Neu: zugehörige Kinder bis zu drei Jahren dürfen mit dabei sein, ohne dass sie als zusätzliche Personen gezählt werden müssen. Ob weiter entfernte Verwandte wie Tanten etc. auch als "zugehörig" gelten, ist nicht weiter definiert.
Was bleibt, ist, dass Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz beschränken können. Was "Wohnsitz" bedeutet, ist aber noch klärungsbedürftig.
Im Nachbarland Sachsen-Anhalt sind die Grenzen der Gemeinde bzw. Verbandsgemeinde der Startpunkt für die 15-km-Regel. Würde auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg übertragen bedeuten, dass ein Einwohner von Groß Gusborn mindestens bis nach Bleckede fahren dürfte. Umgekehrt dürfte Jede/r in diese Zone fahren - egal wo er/sie wohnt. Im Moment gilt diese 15-km-Regel im Nachbarlandkreis Prignitz (Stand 24.1.: Inzidenz 205).
Grundsätzlich bestehen die bisherigen Regeln weiter (Abstand halten, Maskenpflicht auch auf den Sitzplätzen. Neu: Auch hier müssen FFP2- oder medizinische Masken getragen werden. Religiöse Veranstaltungen, bei denen zu erwarten ist, dass mehr als 10 Personen kommen, müssen bei den "örtlich zuständigen Behörden" (vmtl. Gesundheits- oder Ordnungsamt) mindestens
zwei Werktage
vor der Veranstaltung über die Art, den Ort, den Zeitpunkt und den
Umfang der Veranstaltung
zu informieren - es sei denn, die jeweiligen VeranstalterInnen bzw. Kirchengemeinden haben mit den Behörden grundsätzliche Absprachen über
die Durchführung von Veranstaltungen getroffen.
Tourismus
Das
Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und
Kraftfahrzeugen auf
öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten
Flächen ist untersagt - es sei denn, der Stellplatz ist auf Dauer oder für eine Saison gemietet.
Kindertagesstätten und Schulen
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist
untersagt. Lediglich die Betreuung von Gruppen, in denen sich ausschließlich Kinder befinden,
die wegen einer Behinder Hilfe benötigen darf stattfinden. Außerdem kann eine Notbetreuung in kleinen Gruppen angeboten werden.
Die Notbetreuung ist unter Berücksichtigung
der vorhandenen Kapazitäten auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare
Maß zu begrenzen. Die höchstens zulässige Zahl der in einer
kleinen Gruppe betreuten Kinder richtet sich nach der Altersstruktur in
dieser Gruppe.
Die höchstens
zulässige Zahl der betreuten Kinder darf in einer kleinen Gruppe, in
der
- überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, - in der Regel 8
Kinder,
- überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden - in der Regel 13 Kinder und
- überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre b etreut werden - in der Regel 10 Kinder
Eine Überschreitung der höchstens zulässigen Zahl
der betreuten Kinder
in einer kleinen Gruppe ist zulässig, wenn die personellen und räumlichen Bedingungen das zulassen.
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder
aufzunehmen,
- bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein
Sprachförderbedarf, besteht
- oder die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.
Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine/n Erziehungsberechtigte/n.
In allen Kindertageseinrichtungen ist der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan anzuwenden.
In
allen Kindertageseinrichtungen ist der ‚Niedersächsische
Rahmen-Hygieneplan Corona
Kindertagesbetreuung‘ vom 10. Januar 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums. Hier finden sich auch weitere Antworten auf verschiedene Fragen rings um den KiTa-Besuch.
An allen Schulen ist der Schulbesuch untersagt, ausgenommen hiervon
ist der Schulbesuch
für schriftliche Arbeiten.
Von dem Verbot ausgenommen sind außerdem
- der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
- der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im S chuljahr
2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind
- Grundschulen (Klassen 1 bis 4)
- die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.
Dort wo Schulbesuch erlaubt sind, muss er grundsätzlich in geteilten Lerngruppen stattfinden.
Im Übrigen ist an allen Schulen der ‚Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan CoronaSchule ‘ vom 8. Januar 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums, anzuwenden. Es besteht Hoffnung, dass diese Seite noch vor dem 25. Januar aktualisiert wird.
Pflege- und AltersheimePflege- und Betreuungspersonal muss sich ab Montag jeden Tag, an dem sie in der Einrichtung arbeiten, mit einem PoC-Antigen-Schnelltest
auf das Corona-Virus testen (lassen). Das gilt auch für die ambulanten Dienste.
Steigt die Inzidenz in der Region, in der die Einrichtung liegt, über 50, dürfen BesucherInnen entsprechende Einrichtungen nur nach Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests betreten.
Homeoffice
Der Bundesbeschluss beinhaltet auch die Verpflichtung aller ArbeitgeberInnen, den Beschäftigten Homeoffice - sofern die Tätigkeiten es zulassen - zu ermöglichen. Angekündigt ist, dass das Bundes-Sozialministerium dazu eine Verordnung erlassen wird. Diese Regelung soll vorerst bis zum 15. März gelten.
In Niedersachsen ist eine entsprechende Verordnung noch nicht erlassen worden. In einer Erklärung bittet Stephan Weil " die Verantwortlichen in den niedersächsischen
Unternehmen und anderen Institutionen, für diejenigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice arbeiten können, die Arbeits-
bzw. Dienstzeiten noch stärker als bislang zu flexibilisieren", um den öffentlichen Personen-Nahverkehr zu entlasten . Nach Medienberichten soll eine entsprechende Verordnung am 27. Januar in Kraft treten.