Thema: atomenergie

Keine Laufzeitverlängerung für Biblis A und Brunsbüttel

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Betreiberinnen der Kernkraftwerke Biblis A (RWE) und Brunsbüttel (Vattenfall) keinen Anspruch auf Übertragung von Reststrommengen aus dem Kontingent des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich haben.

In seiner Urteilsbegründung verweist das Gericht auf § 7 Abs. 1 d des Atomgesetzes sowie einer Amtlichen Anmerkung in Anlage 3 des Atomgesetzes. In der amtlichen Anmerkung sind sieben Kernkraftwerke aufgeführt, auf die die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich übertragen werden kann. Die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel werden in der amtlichen Anmerkung nicht genannt.

Das Leipziger Bundesgericht hatte in dem Verfahren zu klären, ob die Regelung des Abs. 1d im Atomgesetzes ausschließlich gilt oder ob darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesumweltministeriums (im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundeswirtschaftsministerium) Restmengen auch auf andere, vorzugsweise ältere Kernkraftwerke übertragen werden kann.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig und der Verwaltungsgerichtshof Kassel hatten die Klagen der Kraftwerkbetreiberinnen, mit denen die Beklagte verpflichtet werden sollte, einer Übertragung auf die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel zuzustimmen, abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun am Donnerstag die gegen die beiden Urteile gerichteten Revisionen zurückgewiesen. "Die sprachlich verunglückte Sonderregelung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich in § 7 Abs. 1d des Atomgesetzes ist nach ihrer Entstehungsgeschichte, nach Sinn und Zweck und der Gesetzessystematik dahingehend auszulegen, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich nur auf die in der amtlichen Anmerkung in Anlage 3 des Atomgesetzes ausdrücklich genannten Kernkraftwerke, zu denen Biblis A und Brunsbüttel nicht gehören, übertragen werden kann", so das Gericht in seiner Begründung weiter.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist eine weitergehende Auslegung im Sinne der Klägerinnen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

RWE Power kämpft weiter um Biblis A

RWE Power, Betreiber des AKW Biblis A kündigte nach Bekanntwerden des abschließenden Urteils an, weiter um eine Laufzeitverlängerung für das AKW Biblis A kämpfen zu wollen.
Unabhängig vom heutigen Urteil verfolgt RWE Power die ebenfalls beantragte Übertragung von Strommengen des Kernkraftwerks Emsland auf Biblis A. Das Verfahren ist in erster Instanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel anhängig. Hier wird allerdings nicht über die Auslegung des § 7 gestritten, da dieser nur den "Sonderfall" Mülheim-Kärlich regelt. Um die Übertragung von Strommengen des AKW Emsland auf Biblis A genehmigt zu bekommen, muss RWE nachweisen, dass das wesentlich ältere AKW Biblis A genauso sicher ist wie das AKW Emsland.

Nach dem Willen von RWE soll die Übertragung von Strommengen auf Biblis A es ermöglichen, die Laufzeit an die des Blocks Biblis B anzugleichen. Konkret geht es RWE um 30 Milliarden Kilowattstunden Strom und eine Laufzeit bis etwa 2013.

Atomkraftgegner fordern Konsequenzen aus Leipziger AKW-Urteil

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig, die Laufzeiten der Atomkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel nicht zu verlängern, erklärt Jochen Stay, Sprecher der bundesweiten Anti-Atom-Organisation „.ausgestrahlt“: „Mit dem höchstrichterlichen Urteil herrscht nun Klarheit. Die Tricksereien der Stromkonzerne, um die Stilllegung der Atomkraftwerke zu verhindern, müssen aufhören. Es ist an der Zeit, mit dem Atomausstieg ernst zu machen. Wir fordern von RWE und Vattenfall, die Pannenreaktoren Biblis A und Brunsbüttel, die derzeit beide wegen Reparaturen vom Netz sind, nicht wieder in Betrieb zu nehmen. Jetzt zeigt sich, ob es der Atomwirtschaft nur um immer größere Gewinne oder um die Sicherheit geht. Sollten die AKW-Betrieber weiter auf Laufzeitverlängerungen drängen, wird der Protest aus der Bevölkerung weiter zunehmen.“

Foto: Greenpeace

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2009-03-26 ; von asb (autor),

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