Thema: soziales

Landessozialgericht: Mietobergrenzen in Göttingen rechtswidrig

Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen zur Obergrenze von Mieten von Hartz IV-Beziehern läßt auch in Lüchow-Dannenberg Unruhe aufkommen. Auch hier laufen zwei Klagen gegen die im vergangenen Jahr beschlossene Regelung.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hatte im April entschieden, dass das vom Landkreis Göttingen für die Stadt Göttingen angewendete Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II („Hartz IV“) einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält
und die dort festgelegten Mietobergrenzen zu niedrig sind. Das Gutachten könne daher nicht
als Grundlage für die Leistungsgewährung dienen.

In Göttingen hatte man ein Gutachten zur Mietobergrenze erstellen lassen, in dem durch Befragung ermittelte Bestandsmieten zwar zusammengerechnet, der jeweilige Wohnungsstandard aber nicht ermittelt worden war.

Nach Auffassung des 7. Senates  des LSG kann das vorgelegte Gutachten über angemessene Unterkunftskosten nicht zur Ermittlung der vom Grundsicherungsträger zu gewährenden Kosten
der Unterkunft herangezogen werden. Das Gutachten enthalte keine nachvollziehbare Definition
des Untersuchungsgegenstandes, z. B. welche Art von Wohnungen je nach deren
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage berücksichtigt worden seien. Die Erfassung des gesamten
Wohnungsmarktes setze voraus, dass u. a. nach Wohnungsstandards differenziert
werden müsse. Nur darüber werde zuverlässig nachvollziehbar, ob auf einer repräsentativen Basis Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards einbezogen worden seien. Dies habe der Landkreis Göttingen nicht umgesetzt. Es sei nicht ausreichend, den einfachen Wohnungsstandard allein anhand des Quadratmeterpreises zu definieren, weil der Quadratmeterpreis je nach Wohnlage einen unterschiedlichen Standard der Wohnung abdecken könne.

In Lüchow-Dannenberg zeigt sich Susanne Lüth-Küntzel, Fachdienstleiterin des Fachbereiches "Soziales und wirtschaftliche Hilfen" jedoch weiterhin optimistisch, dass das im vergangenen Jahr in Auftrag gegebene "schlüssige Konzept" zur Ermittlung der Miet-Obergrenzen für Hartz-IV-Bezieher gerichtsfest ist - auch wenn im April die Berechungsgrundlagen des Landkreises Heidekreis ebenfalls vom Landessozialgericht als rechtswidrig eingestuft wurden. "Wir haben damals eine Firma beauftragt, die derartige Konzepte bereits für andere Kommunen erfolgreich entwickelt hat," so Lüth-Küntzel. "Die Argumente, die jetzt vom LSG im Urteil aufgeführt werden, treffen für uns nicht zu."

Auch in Lüchow-Dannenberg sind zwei Klagen gegen Entscheidungen des Landkreises und des Jobcenters in Sachen Mietobergrenze eingereicht worden. Hier wird das Gericht wohl noch einige Zeit benötigen, um zu einer Entscheidung zu kommen.

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2014 - (Aktenzeichen L 7 AS 330/13) ist veröffentlicht auf der Seite www.sozialgerichtsbarkeit.de.




2014-07-02 ; von Angelika Blank (autor), pm (autor),
in Göttingen, Deutschland

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