Vergangene Woche entschied das Landessozialgericht, dass die Berechnung der Mietsätze für HartzIV-Empfänger im Landkreis Heidekreis rechtswidrig ist. In Lüchow-Dannenberg ist man optimistisch, dass das hier entwickelte Konzept anstehenden Gerichtsverfahren standhält.
Im Herbst vergangenen Jahres hatte der Kreistag ein sogenanntes "schlüssiges Konzept" für die Berechnung der Kosten der Unterkunft von Sozialhilfe- bzw. HartzIV-Empfängern beschlossen - eben um die Mietkostenberechnung gerichtsfest zu machen. Ein externer Dienstleister hatte damals mit "mathematischer Genauigkeit" Berechnungsgrundlagen geliefert. (siehe wnet-Artikel vom 30.08.2013, click hier! )
In Sachen Heidekreis hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nun am 3. April 2014 entschieden, dass das vom dortigen Landkreis angewendete Konzept zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten untauglich ist und die dort festgelegten Mietobergrenzen zu niedrig sind.
Der Entscheidung lag der Fall einer vierköpfigen Familie zugrunde, die für ein Haus mit einer
Wohnfläche von ca. 90 qm in Schneverdingen monatlich 513 € Miete (460 € Kaltmiete und
53 € Nebenkosten) aufwendet. Die Gemeinde gewährt Grundsicherungsleistungen und begrenzt
die erstattungsfähigen Kosten für die Unterkunft (ohne Heizkosten) auf 489 €. Diese
Mietobergrenze ergibt sich aus einem vom Landkreis Heidekreis entwickelten Vergleich zwischen
Angebots- und Bestandsmieten. Auf der Angebotsseite wurden die Anzeigen örtlicher
Zeitungen seit 2003 zusammengestellt und auf dieser Basis der teuerste Quadratmeterpreis
im unteren Drittel der Wohnungsangebote (33 %) ermittelt.
Diese Angebotsmieten wurden mit dem Mittelwert (Median) der sog. Bestandsmieten, ermittelt auf der Grundlage der Wohnkosten aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen, als Kontrollwert verglichen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat den Landkreis Heidekreis zur vollständigen Übernahme der Bruttokaltmiete verpflichtet. In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten seien in Anlehnung an die Tabellenwerte des
Wohngeldgesetzes bei einem Vier-Personen-Haushalt (Mietstufe 2 + Zuschlag von 10%)
Mietaufwendungen ohne Heizung bis zu einem Maximalbetrag von 575,30 € monatlich zu
übernehmen, heißt es in dem Urteil In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 7. Senates ausgeführt, die vom Landkreis verwendete Methodik und vor allem die erhobenen Daten seien "weit entfernt von den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II stelle." (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 3. April 2014 - L 7 AS 786/11; die Revision wurde nicht zugelassen).
In der Kreisverwaltung in Lüchow ist man nach Prüfung des Landessozialgerichts-Urteils optimistisch, dass das hier entwickelte Konzept einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird. In absehbarer Zeit wird man es genauer wissen: zwei Klagen sind gegen die Berechnung nach dem neuen Konzept bereits eingereicht worden.