Am Freitag kippte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die niedersächsische Corona-Vorschrift, dass bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 Saunen und Schwimmbäder geschlossen werden müssen. Ab sofort braucht diese Regel nicht mehr beachtet zu werden.
Gute Nachricht für Sauna- und Schwimmbadliebhaber: auch bei einer Inzidenz über 35 (und unter 50) bleiben Saunen und Schwimmbäder geöffnet. Am Freitag setzte das Oberwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg Teile der niedersächsischen Corona-Verordnung außer Kraft, soweit sie die Schließung von Saunen betreffen.
Saunabetreibern vorzuschreiben, dass sie bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 komplett
schließen müssen, sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahm, so der OVG-Senat in seinem Eilbeschluss.
Aus der weiteren Beschlussbegründung des OVG:
Die
Schließung von Saunen trägt nur wenig zur Eindämmung des
Infektionsgeschehens bei, da nicht ersichtlich sei, dass von dem Betrieb
von Saunen eine besondere Infektionsgefahr ausgehe und es sich um einen
Bereich mit unverhältnismäßig großem Publikumsverkehr handele.
Darüber
hinaus sei die Erforderlichkeit zweifelhaft, da dem lediglich leicht
erhöhten Risiko, das von der Nutzung von Saunen ausgehe, durch mildere
Mittel, wie z.B. eine Testpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen, begegnet
werden könne.
Die Schließung von Saunen sei jedenfalls unangemessen, da
eine Abwägung der Interessen der Betreiber von Saunen mit den zu
erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe,
dass die Schließung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen
stünde. Dies gelte erst recht, nachdem in der Corona-VO grundsätzlich
ein gestuftes Konzept vorgesehen sei mit sich steigernden Maßnahmen bei
höheren Inzidenzen.
Für Saunen - und im Übrigen auch für Thermen und Schwimmbäder - gebe es hingegen nur eine Öffnung unter Beachtung eines Hygienekonzepts bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und eine grundsätzliche Schließung bei höheren Inzidenzen. Dies sei nicht gerechtfertigt, da dem Betrieb von Saunen keine größere Infektionsgefahr innewohne als bei vergleichbaren Begegnungen von Menschen auf engem Raum, die aber nicht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 verboten seien.
Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen vor, die auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 geöffnet bleiben dürften. Dort gelte in diesem Inzidenzbereich eine Testpflicht, wie sie auch für Saunen vorgesehen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass von dem Betrieb einer Sauna eine höhere Infektionsgefahr ausgehe als von dem Betrieb eines Fitnessstudios.
Der Beschluss ist unanfechtbar und diese aktuell geltende Regelung muss in Niedersachsen zur Zeit nicht beachtet werden.
Foto | Angelika Blank: Badespaß - wie hier in der Wendland-Therme Gartow - darf in Niedersachsen auch bei einer Inzidenz über 35 nicht verboten werden.