Am Freitag wurde öffentlich bekanntgemacht, dass im Zuge der Elbbrücken-Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Nach Ansicht des Landesverbandes der Bürgerinitiativen Umweltschutz ist das rechtlich nicht haltbar.
[..]Im Planungsverfahren für den umstrittenen Bau einer Elbbrücke in Neu Darchau hat der Landkreis Lüneburg jetzt einen weiteren Schritt angekündigt: die Einleitung eines Umweltverträglichkeitsverfahrens (UVP). Nicht nur für Willy Hardes, Landschaftsplaner aus Braasche, ist das in diesem Verfahrensschritt Verschwendung von Steuergeldern, denn vor der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte eine Prüfung der Verträglichkei mit den Zielen des FFH- und Vogelschutzgebiets durchgeführt werden müssen.
In seiner Verbands-Stellungnahme hat auch der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (LBU) gerügt, dass nicht zunächst eine FFH-Prüfung stattgefunden hat. "Die Vorstellung, dass die FFH-Vorprüfung in die UVP integriert werden könne, ist abwegig," so Hardes. "Die UVP ist in einem FFH- und VS-Gebiet nachrangig."
Dass der Untersuchungsraum FFH-Gebiete umfasst, hat der Landkreis Lüneburg in seiner Öffentlichen Bekanntmachung zur Einleitung einer UVP selber formuliert. Des Weiteren geht der Landkreis davon aus, dass "aufgrund der Ausgestaltung und Größe des geplanten Bürckenvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden" können.
Willy Hardes erläutert den gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf eines Planungsverfahrens in Schutzgebieten: Zunächst ist im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verträglichkeitsprüfung eine grobe Vorprüfung durchzuführen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele eintreten könnte. Der leiseste Verdacht führt zu dem zweiten Schritt, in dem ausführlich das Gegenteil bewiesen werden muss. Gelingt dies nicht ist das Vorhaben unzulässig. Sind prioritäre Arten betroffen, so darf nach Bundesnaturschutzgesetz ein Projekt nur dann umgesetzt werden , soweit
dieses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt erfolgt oder - nach Stellungnahme der EU-Kommission - andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden. Mit anderen Worten: die EU-Kommission muss beteiligt werden.
Der LBU zweifelt daran, dass bei dem geplanten Brückenbau derartige Gründe vorliegen. "Die Wahrscheinlichkeit in einem FFH- und Vogelschutzgebiet eine Brücke als Ersatz für eine Fähre zu bauen ist angesichts der verschiedenen EuGH-Urteile höchst gering," heißt es in der Einwendung. "Der Rechtsstreit über die Allerbrücke bei Celle hat 15 Jahre gedauert und dort ging es um eine vierspurige Bundesstraße mit entsprechendem Verkehrsaufkommen. Eine Fähre als Alternative stand dort nicht zur Diskussion."
Bestätigt sich die Rechtsauffassung des LBU bzw. Willy Hardes' so wird eine
Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung haben - solange nicht durch die EU-Kommission eine Ausnahme erteilt wurde.