Thema: corona

Neue Verordnung: Was geht in Niedersachsen?

Öffnung von Gartencentern und Blumenläden, auch ältere Kinder dürfen mit zu Besuchen, Friseure dürfen wieder öffnen. Aber: die Masken- und Testpflicht wird ausgeweitet. Ab Samstag gilt die neue niedersächsische Corona-Verordnung.

"kleine Erleichterungen, aber noch keine wesentlichen Lockerungen möglich" - so umschreibt das Land die neuen Corona-Regeln, die am Samstag in Kraft treten.

Es gibt tatsächlich einige kleine Erleichterungen, gleichzeitig wird aber die Pflicht, medizinische Masken zu tragen und Testungen durchzuführen, ausgeweitet. "Wesentliche Lockerungen sind jedoch trotz der zurückgehenden Infektionszahlen leider noch nicht möglich," heißt es in der Mitteilung des Landes. "Grund sind die sich auch in Deutschland und in Niedersachsen ausbreitenden Virusmutationen. Insbesondere die britische und die südafrikanischen Mutanten sind weitaus aggressiver als das ursprüngliche Virus." Auch bei der niedersächsischen Landesregierung wird befürchtet, dass mit ihnen eine erhöhte Infektiosität, schwerere Krankheitsverläufe und eventuell auch verminderte Reaktionen auf die vorhandenen Impfstoffe zusammenhängen.

In Kraft bleiben deshalb die strengen Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person), die breite Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken und die Schließung weiter Teile des Einzelhandels, der körpernahen Dienstleistungen und der Gastronomie.

Über Regeln für den Betrieb von Kindertagesstätten und Schulen macht die Vorab-Veröffentlichung der neuen Verordnung keine Aussagen - außer, dass neue Regeln für März geplant sind. Was das bedeutet bleibt allerdings im Moment unklar.

Hier ein ÜBERBLICK ÜBER DIE ÄNDERUNGEN:

> es bleibt bei der Kontaktbeschränkung "ein Haushalt plus eine Person". Nach der neuen Verordnung werden jetzt aber auch Kinder bis zu sechs Jahren von der Regel ausgenommen (bisher galt ein Höchstalter von drei Jahren).

Die Pflicht zum Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen ist ausgeweitet worden und zwar auf:

> alle die im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege Kontakt mit den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen haben.

> Teilnehmer bei Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften - unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer. 

> Teilnehmer von Sitzungen und Zusammenkünften von Kreis-, Samtgemeinde- und Gemeinderäten, Parteien, Vereinen, Initiativen und anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen - unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer und wenn die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden.

> Besucherinnen und Besucher in Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung

> Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften

LOCKERUNGEN

> Ab dem 1. März dürfen Friseure ihre Geschäfte wieder öffnen. Die Landesregierung begründet diesen Beschluss damit, dass die nicht vorhandene Möglichkeit zum Friseur zu gehen, auf längere Sicht bei vielen Menschen ein deutliches Gefühl des Ungepflegtseins hervorruft. Andere körpernahe Dienstleistungen beträfen nicht im gleichen Maße ein körperpflegerisches Grundbedürfnis und könnten regelmäßig selbst vorgenommen werden, so die Landesregierung.

> Ab Samstag (13. Februar) dürfen Gärtnereien, Gartencenter und -märkte sowie Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen/-pflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck wieder öffnen. Der Verkauf von Pflanzen und Blumen ist außerdem auch auf Wochenmärkten und im landwirtschaftlichen Direktverkauf sowie in Hofläden gestattet.

> Im Autohandel und im Zweiradhandel sind Probefahren wieder erlaubt. Allerdings dürfen diese nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchgeführt werden und es müssen dabei FFP2-Masken getragen werden. Außerdem müssen die Unternehmen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorsehen, die Menschenansammlungen vermeiden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster.

TESTPFLICHT / PFLEGEBEREICH

> Beschäftigten und Personen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen sind verpflichtet, an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest durchführen zu lassen.

> Im ambulanten Bereich müssen diese Tests dreimal in der Woche durchgeführt werden. Diese Pflicht gilt für die Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen tätig sind (Beschäftigte, eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende .. ).

> Künftig gelten die Bestimmungen zur Anmelde- und - bei entsprechender Inzidenz - Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen, auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen. Die Tests dürfen höchstens 36 Stunden alt sein.

> Auch externe Dienstleister im Bereich der Körpferpflege und körpernahen Dienstleistungen (wie z.B. Physiotherapeutinnen oder -therapeuten ) , die in Heimen und Einrichtungen mit Bewohnern arbeiten, sind zum Tragen einer Atemschutzmaske (mindestens FFP2, KN 95 oder ein gleichwertiges Schutzniveau) verpflichtet. Für diesen Personenkreis gilt auch die Pflicht zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests - unabhängig von der Inzidenz.

> Die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Begleitung Sterbender bleibt jederzeit zulässig.

Aus- und Fortbildung, außerschulische Bildung

> Für Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg darf wieder Präsenzunterricht stattfinden. Die Gruppengröße darf allerdings in der Regel 16 Personen nicht überschreiten.

> Der Präsenzunterricht sowie der sogenannte aufsuchende Unterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung sind untersagt. Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.

> Ausnahmen gelten für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nur dann vor, wenn ein Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf besteht. Dies kann zum Beispiel im Bereich von Angeboten der außerbetrieblichen Berufsausbildung, den nach SGB II und SGB III geförderten Qualifizierungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen sowie den berufsbezogenen Zertifikatskursen der Fall sein.

> Die Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen hat nach Ansicht der Landesregierung keinen konkreten Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf und ist daher als Präsenzunterricht unzulässig. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.

Diese Verordnung gilt zunächst bis zum 13. März 2021. Die Landesregierung rechnet allerdings damit, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird.

ÄNDERUNGEN IN DER QUARANTÄNE-VERORDNUNG:

Wegen der drohenden Gefahr, dass Mutanten des Virus bei der Einreise nach Niedersachsen eingetragen werden, werden die Quarantänebestimmungen verschärft.

Der Quarantänezeitraum nach der Einreise wird von 10 auf 14 Tage verlängert. Eine Verkürzung der Absonderungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen.

Wer die Absonderungszeit nach der Einreise aus einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test. Diese Tests bieten eine höhere Sicherheit als die PoC-Antigen-Schnelltests in Bezug auf den Nachweis von Infektionen.

PS: Auch dies ist eine Regelung aus der Verordnung: der Niedersächsische Landtag ist von der Pflicht zu einem Hygienekonzept freigestellt. Erläuterungen gibt es dazu nicht.


Bild von Please Don't sell My Artwork AS IS auf Pixabay




2021-02-12 ; von asb/pm (autor),
in Hannover, Deutschland

corona   regeln  

Kommentare

    Sie müssen registriert und angemeldet sein um einen Kommentar schreiben zu können