Auch für die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Geflüchtetenhilfe können Ehrenamtliche bei Katastrophenschutzeinheiten Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen. Möglich wird dies durch eine Änderung im Katastrophenschutzgesetz, die der Landtag vergangene Woche beschloss.
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung in der
vergangenen Woche kurzfristig eine Änderung des Niedersächsischen
Katastrophenschutzgesetz beschlossen. Mit der Änderung wird eine "besondere Flüchtlingssituation" als Grund für die Feststellung "eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite", im Volksmund "Katastrophenalarm" genannt, ergänzt. Bisher war in § 1 des Gesetzes recht allgemein geregelt, dass der Katastrophenfall dann festgestellt werden kann, wenn in absehbarer Zeit Nachbarschaftshilfe oder überörtliche Hilfe notwendig wird.
Am Freitag stellte Innenminister Boris Pistorius nun ein außergewöhnliches Ereignis von landesweiter Tragweite fest.
Konkret bedeutet das, dass auch die ehrenamtliche HelferInnen, die über Katastrophenschutzeinheiten (Feuerwehr, DRK, THW etc.) bei der Geflüchtetenhilfe im Einsatz sind, Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen können. Helfende, die nicht über eine dieser Institutionen im Einsatz sind, können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen.
"Die Kommunen brauchen aktuell dringend zusätzliches Personal für die Aufgaben, die durch Betreuung, Unterbringung und Versorgung der Menschen aus der Ukraine anfallen," so Pistorius. "Viele Kommunen können das mit dem eigenen Personal nicht mehr bewerkstelligen. Darum jetzt dieser Schritt: Er entlastet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und sorgt gleichzeitig dafür, dass sowohl die Kommunen als auch die helfenden Menschen und ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Rechtssicherheit haben."
Foto | Landkreis Lüchow-Dannenberg/Jenny Raeder: Ehrenamtliche des THW beim Aufbau einer Notunterkunft in der Turnhalle des Gymnasiums in Lüchow.