Bis zum 9. Mai gelten die gleichen Corona-Regeln wie in den letzten Wochen. Doch vollständig Geimpfte haben jetzt erste Vorteile: sie sind nach 15 Tagen von Test- und Quarantänepflichten befreit.
Einen Impfpass mit dem Nachweis einer vollständig durchgeführten Corona-Impfung wird langsam interessant. Die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung bringt für Geimpfte einige Erleichterungen: sie müssen dort, wo sie verlangt werden, keine Tests mehr vorlegen, sondern lediglich ihre erfolgte Impfung (die mindestens vor 15 Tagen stattgefunden haben muss) nachweisen. Und sie müssen sich bei einer Reiserückkehr aus Risikogebieten nicht mehr in Quarantäne begeben.
Eine Mund-Nasen-Maske müssen Geimpfte allerdings grundsätzlich - dort wo sie vorgeschrieben ist - weiter tragen. Die Abstandsregeln haben sie ebenfalls einzuhalten - außer in Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen. Dort brauchen vollständig Geimpfte auch keine Masken mehr zu tragen.
Ansonsten wird die geltende Corona-Verordnung vom 27. März ohne große Änderungen bis zum 9. Mai verlängert.
Quarantäne
Auch bei den Quarantänebestimmungen gibt es Erleichterungen für Geimpfte. Bei einer Rückkehr aus Risikogebieten müssen sich diejenigen, die eine vollständig abgeschlossene Schutzimpfung (die mindestens 15 Tage vor Einreise stattgefunden haben muss) nachweisen können, nicht mehr in Quarantäne begeben.
Ausgangsbeschränkungen
Die vielfach diskutierte Möglichkeit, Ausgangsbeschränkungen anzuordnen, bleibt in der aktuellen Verordnung bestehen. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 und darüber (auf den jeweiligen Landkreis bezogen) kann die Kreisverwaltung eine Ausgangsbeschränkung anordnen, ab einer Inzidenz von 150 und darüber soll sie dies tun. Eine Muss-Bestimmung gibt es in der Verordnung nicht.
Die Ausgangsbeschränkung darf nur verhängt werden, wenn trotz aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Corona-Infektionen erheblich gefährdet wäre (§ 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz). Und sie muss unverzüglich wieder aufgehoben werden, wenn die Notwendigkeit nach Infektionslage nicht mehr gegeben ist.
Die aktuelle Corona-Verordnung gibt es hier! , die aktuelle Quarantäne-Verordnung ist hier! als Download hinterlegt.
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