Nachdem Kritik an der Auflösung der dezentralen Demo am Samstag laut geworden war, hat der Landkreis sich rechtlich informiert. Das Ergebnis: das Verwaltungsgericht Neustadt hatte vergangene Woche beschlossen, dass eine derartige Versammlungsauflösung rechtmäßig ist. Gesundheitsschutz stehe über Versammlungsfreiheit.
Das
Verbot der Demonstration unter dem Motto „Solidarität kennt keine
Grenzen“, die am vergangenen Samstag in Lüchow stattfand, hat
Kritik an dem Vorgehen der Kreisverwaltung Lüchow-Dannenberg laut
werden lassen: Wurden hier unrechtmäßig Grundrechte verletzt und das
Recht auf freie Meinungsäußerung beschnitten?
Prompt folgte am Montag eine 2-Personen-Demo, die gegen die Unterdrückung der öffentlichen
Meinungsäußerung demonstrierte. Die Initiative will weiter auf das Thema aufmerksam machen, deshalb werden jeden Tag von 11 bis 12 Uhr
jeweils andere Menschen in einer Zweier-Konstellation mit Bannern, Schildern oder
mit politischen Statements bedruckten T-Shirts auf dem
Marktplatz am Brunnen in Lüchow (Speakers` Corner) stehen, um
ihr Menschenrecht auf Meinungsfreiheit einzufordern. Dabei sei
nicht das Ziel, eine Menschentraube zu provozieren,
sondern einzelne Personen auf die Grundrechtsverletzung
aufmerksam zu machen. Die DemonstrantInnen kündigen an, den Mindestabstand von 2 Meter zu unserer/unserem Aktionspartner*in
zu achten. " Um uns herum ziehen wir mit
Absperrband, Kreide oder Blumen einen Kreis von 2 Metern, so
dass interessierte Passant*innen nicht aus Versehen die
Abstandsregel verletzen," heißt es in einer Mitteilung.
Landkreis: auch Zwei-Personen-Versammlungen dürfen verboten werden
Die
Kreisverwaltung stellt klar: "Selbst wenn die Teilnehmer einer
Zwei-Personen-Versammlung den derzeit geforderten Abstand von zwei
Metern einhalten, darf diese verboten und, wird sie dennoch
durchgeführt, von der Polizei aufgelöst werden."
Denn: „Maßgeblich ist
nicht allein die Anzahl der Teilnehmer, die Erwartung einer
Gegendemonstration oder die Befürchtung, dass der Zwei-Meter-Abstand
unter den Teilnehmern nicht eingehalten wird“, erklärt die Erste
Kreisrätin Nadine Löser und verweist hierzu auf einen entsprechenden
Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt
a. d. Weinstraße vom 2. April 2020.
Es gelte demnach abzuwägen zwischen dem Interesse an der Ausübung des Versammlungsrechts und dem öffentlichen Gesundheitsinteresse der Bevölkerung. „Bei einem typischerweise dynamischen Versammlungsgeschehen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte durch Stehenbleiben, Nötigung zum Stehenbleiben oder durch erzwungenes Ausweichen sich untereinander anstecken.“ Das Gefahrenpotential, das in Corona-Zeiten von solchen Versammlungen ausgehen könne, lasse sich nicht durch besondere Auflagen an die Ausrichter der Versammlung bannen. Ausschlaggebend für das Verbot sei damit die Ungewissheit der Ansteckung womöglich sich ansammelnder weiterer Demonstranten.