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E-Zigaretten: nikotinhaltige Liquids dürfen weiter frei verkauft werden

Die Stadt Wuppertal, das Land Nordrhein-Westfalen und auch die Bundesrepublik Deutschland wollten nikotinhaltige Liquids gerne als Arzneimittel sehen - und den Verkauf in die Apotheken verbannen. Doch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied heute anders: Liquids sind keine Arzneimittel und dürfen weiter frei verkauft werden.

In Gang gesetzt hatte das ganze Verfahren eine Tabakladen-Besitzerin aus Wuppertal, der die Stadt verboten hatte, weiterhin E-Zigaretten und (nikotinhaltiges) Zubehör in ihrem Laden zu verkaufen. Begründung der Stadt: es handele sich um Arzneimittel, die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung nicht verkehrsfähig seien.

Das Verwaltungsgericht gab damals der Stadt recht, das Oberverwaltungsgericht (OVG) wiederum gab der Tabakladen-Besitzerin recht und hob den Bescheid wieder auf. Das wollten sich Stadt, Land und letztendlich auch Bund nicht gefallen lassen und legten Revision gegen das Urteil des OVG ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die nikotinhaltigen Liquids sind keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Nach Ansicht des höchsten deutschen (Verwaltungs)gerichts) erfüllen nikotinhaltige Liquids nicht die Voraussetzungen eines (sog.) "Präsentationsarzneimittels".

Schon das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass Liquids nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet („präsentiert“)´werden; ebenso wenig lässt die Produktaufmachung beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels entstehen. Die Liquids sind auch keine (sog.) Funktionsarzneimittel. Zwar ist Nikotin ein Stoff, der die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung nennenswert beeinflusst. "Jedoch ist die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, von Fall zu Fall zu treffen," so das BVG in seiner Urteilsbegründung. "Dabei sind alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen. Anhand dieser Gesamtbetrachtung ist das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass den Liquids keine Arzneimitteleigenschaft zukommt."

Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen fehlt den Liquids eine therapeutische Eignung, weil sich ein Nutzen der E-Zigarette als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lässt. Entsprechend messen die Verbraucher nikotinhaltigen Liquids überwiegend keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern verwenden sie als Genussmittel.

Auch die Herstellung bleibt erlaubt

In einem zweiten Verfahren hatte eine Herstellerin von E-Zigaretten und liquidhaltigen Filterkartuschen gegen eine im Dezember 2011 veröffentlichte Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums geklagt. Darin war vor dem Handel und Verkauf von E-Zigaretten und Liquids gewarnt und u. a. darauf hingewiesen worden, dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürften.  Auch in diesem Fall hatte erst das Oberverwaltungsgericht der Herstellerin Recht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten, des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums zurückgewiesen. "Die Klägerin kann die Unterlassung der amtlichen Äußerungen beanspruchen, weil das staatliche Informationshandeln sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt hat," so die Begründung des BVG. "Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beeinträchtigten die öffentlichen Äußerungen die Wettbewerbsposition der Klägerin am Markt faktisch ähnlich wie eine Verkaufsbeschränkung."

Das Verbot des Gesundheitsministeriums war rechtswidrig, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren - eben weil die Liquids und E-Zigaretten nicht unter arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften fallen.

Foto / Lauri Rantala : e-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids werden immer beliebter. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen sie weiterhin frei verkauft werden.




2014-11-20 ; von asb (autor), pm (autor),
in Leipzig, Deutschland

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