Mit der Veröffentlichung der neuen Corona-Verordnung des Landes
hört die Unsicherheit auf: ab Montag dürfen Geschäfte ALLER Arten
öffnen. Kunden dürfen die Läden allerdings nur mit einer Terminbuchung
betreten. Auch der Einsatz von Tests wird konkreter beschrieben.
Am Samstag Abend wurde sie endlich veröffentlicht: die neue niedersächsische Corona-Verordnung, die ab Montag (8. März) gilt. Die wichtigsten Regelungen
waren schon bekannt geworden - daran hat sich nichts geändert. Es gibt bislang keine weitergehenden Lockerungen für einzelne Landkreise - das Land will allerdings prüfen, ob und inwieweit in Landkreisen mit niedrigen Inzidenzen regionale Regelungen möglich werden. Zunächst können die Landkreise lediglich - in Abstimmung mit dem Landesgesundheitsamt - die Anzahl der Personen bei Privattreffen von fünf auf zehn erhöhen. Des Weiteren enthält die
Verordnung Regelungen zum Umgang mit Tests.
Wer es bis heute noch nicht glauben mochte: Ab Montag können
Geschäfte aller Arten wieder öffnen, wenn die Kunden vorher Termine
buchen. Im Laden darf sich dann jeweils ein Kunde auf 40 qm Ladenfläche
aufhalten. Wie üblich bei ministeriellen Verkündungen ist der
entsprechende Paragraf (10) verwirrend. Deshalb hier der entsprechende
Orig inaltext aus der Verordnung (§ 10, Abs. 1b, Satz 3): "Zulässig sind auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer nach Satz 1 geschlossenen Verkaufsstelle nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots ..., wobei sich
in den Geschäftsräumen nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer
Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf." Was
nun der Unterschied zwischen einer geschlossenen "Verkaufsstelle" und
"Geschäftsräumen", in denen beraten und verkauft werden darf, ist, wird
wohl auf ewig ein Geheimnis der Landesregierung bleiben.
Private Treffen - Landkreis kann weiter lockern
Wie schon mitgeteilt, sind ab Montag Treffen mit bis zu fünf Personen
aus zwei Haushalten erlaubt, wobei Kinder (der TeilnehmerInnen) bis zu
einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und
nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.
Die Landkreise haben nun den Schwarzen Peter, wenn es um die Erweiterung dieser Vorgaben geht. Sie KÖNNEN Treffen von höchstens zehn Personen
zulassen, die insgesamt aus drei Haushalten kommen. Das geht aber nur,
wenn die Inzidenz im Landkreis stabil unter 35 liegt. Die beabsichtigte
Lockerung muss mit dem Landesgesundheitsamt abgestimmt werden.
Menschen aus einem anderen Landkreis dürfen an solchen Treffen nur teilnehmen, wenn auch in ihrem Heimtlandkreis Zusammenkünfte in dieser Größenordnung erlaubt sind.
Auch der anstehende Wahlkampf ist berücksichtigt: Kontakte
im Wahlkampf oder bei der "Wahlwerbung im Rahmen der Vorbereitung
und Durchführung öffentlicher Wahlen", sind erlaubt.
Umgang mit Tests
Die Verordnung gibt auch vor, wie dort, wo sie vorgeschrieben sind, mit
Tests umzugehen ist: Betriebsinhaber oder LeiterInnen von Einrichtungen
wie Museen, Galerien etc. (später ggfls. auch Gastronomen) dürfen
Selbsttests nur dann akzeptieren, wenn sie in Anwesenheit eines/r
Mitarbeiter/in durchgeführt wurden. Wo Schnelltests vorgeschrieben sind,
müssen die Betreiber sie ebenfalls vor Ort durch geschultes Personal durchführen lassen.
Wer kurz vorher (max. 24 Stunden) einen "offiziellen" PCR-Test hat
machen lassen, muss das Impfattest vorzeigen, bevor die Behandlung
begonnen werden darf.
Vorgeschrieben sind Tests bisher nur dort, wo Masken nicht
durchgängig getragen werden können, wie zum Beispiel bei kosmetischen
Anwendungen, Rasuren oder logopädischen Sitzungen. Wenn die Außengastronomie wieder geöffnet werden darf (voraussichtlich ab 22. März) und die Inzidenz über 50 steigt, dürfen die Gäste dort nur bewirtet werden, nachdem sie einen Test gemacht haben.
Fällt ein Test positiv aus, müssen Leiter der Einrichtungen, Geschäftsinhaber etc. das Gesundheitsamt darüber informieren.
Die vollständige Verordnung gibt es hier! als PDF-Download.