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Neue Verordnung des Landes - Bußgeldkatalog in Vorbereitung

Ab Samstag sind Bau- und Gartenmärkte wieder geöffnet. Und: Besitzer eines Zweitwohnsitzes dürfen sich dort "zu touristischen Zwecken" nicht mehr aufhalten. Zwei der Regelungen, die in der neuen Verordnung des Landes stehen.

Vieles wurde in der neuen Landesverordnung vom 2. April nur präzisiert, einiges ergänzt, einiges verändert. So dürfen ab Samstag neben Bau- und Gartenmärkten auch Floristen ihre Läden wieder öffnen und Zweitwohnsitzler dürfen sich in ihren Gebäuden nicht mehr kurzfristig "zu touristischen Zwecken" aufhalten. Wie "touristische Zwecke" genau definiert ist, bleibt offen.

Was darüber hinaus neue Regelungen sind, ist aus den insgesamt 13 Paragraphen nur schwer herauszulesen. Deswegen hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen - ob neu oder schon älter. Wie bisher soll auch diese Verordnung vorerst bis zum 19. April gelten.

  • UPDATE/Ergänzung (4.4.): Auf dem eigenen Grundstück und in der eigenen Wohnung muss sich der Kontakt auf die Menschen beschränken, die im gleichen Haushalt leben. Es sei denn, sie müssen gepflegt oder betreut werden. Auch diejenigen, die Besorgungen gemacht haben, dürfen auch auf dem Grundstück Kontakt zu den Bewohnern haben. Auch das Umgangs- und Sorgerecht darf weitergeführt werden.
  • Grundsätzlich ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten
  • Physische Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren
  • Im öffentlichen Raum dürfen sich höchstens zwei Personen gemeinsam aufhalten (es sei denn sie sind Familienmitglieder, die im gleichen Haushalt leben bzw. Mitglieder von Wohngemeinschaften). Auch sie müssen den Abstand von 1,50 m einhalten.
  • Aus Berufsgründen dürfen sich auch mehrere Personen öffentlich treffen. Sie müssen aber auch den vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten.
  • Die Unterbringung von Touristen in Ferienwohnungen, Hotels etc. bleibt untersagt (ausgenommen sind Dienst- oder Geschäftsreisende). Ebenso verboten ist der kurzfristige Aufenthalt zu touristischen Zwecken am Zweitwohnsitz.
  • Restaurants, Gaststätten sowie Veranstaltungsräume aller Arten, auch Bars, Clubs etc. bleiben geschlossen
  • Außer-Haus-Verkauf oder Lieferung ist erlaubt. Die gekaufen Produkte dürfen im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle nicht verzehrt werden.

Neben den lebensnotwendigen Läden wie Supermärkten, Apotheken, Post etc. dürfen auch öffnen:

  • Hofläden bzw. landwirtschaftlicher Direktverkaufsstellen
  • Wochenmärkte
  • Getränkemärkte
  • Bau- und Gartenmärkte
  • Blumenläden

Außerdem soll möglichst bargeldlos gezahlt werden. Super- und andere Einkaufsmärkte haben sicherzustellen, dass pro Kunde ungefähr 10 qm Verkaufsfläche zur Verfügung stehen, damit der Mindestabstand eingehalten werden kann. Wie sie das realisieren, bleibt ihnen überlassen.

Die zuständigen Behörden (Landkreis) und die Polizei sollen die Regelungen durchsetzen. Ein Bußgeldkatalog ist in Vorbereitung.

Wer sich die Verordnung genau anschauen möchte, findet hier! das pdf-Dokument zum Herunterladen.

Bild von wgbieber auf Pixabay: Auf Fußballspiele im vollbesetzten Stadion werden Fans wohl noch länger warten müssen.




2020-04-03 ; von Angelika Blank (text),
in Niedersachsen, Deutschland

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