Am Mittwoch einigten sich Bund und Länder auf eine vorsichtige Lockerung der Kontaktbeschränkungen. Am Freitag veröffentlichte nun das Land die Spielregeln für Niedersachsen.
Im Anschluss an die grundsätzliche Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Lockerung von Kontaktbeschränkungen veröffentlichte nun Niedersachsen die Länderverordnung. Im Großen und Ganzen haben sich nur wenige - aber teilweise wichtige - Regelungen geändert. Eine Maskenpflicht - wie in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen bereits angeordnet - schreibt Niedersachsen nicht vor.
Nicht verändert haben sich (unter anderem) folgende Regelungen:
- lediglich zwei Personen dürfen sich gemeinsam in der Öffentlichkeit zusammen bewegen
- keine Veranstaltungen
- keine Restaurantbesuche
- keine Übernachtung in touristischen Betrieben
Neu ist beispielsweise:
- Ladengeschäfte mit einem Verkaufsraum von nicht mehr 800 qm dürfen ab Montag, dem 20. April wieder öffnen, wenn sie strenge Auflagen einhalten: sie müssen sicherstellen, dass Mindestabstände und Hygienevorschriften eingehalten werden. Es dürfen sich keine Schlangen bilden - auch nicht vor dem Geschäft. Wie sie das gewährleisten, bleibt bleibt den Ladenbesitzern überlassen. Ob sie die Vorkehrungen auch getroffen haben, soll überwacht werden.
- Auf Wochenmärkten dürfen nun auch andere Waren außer Lebensmitteln verkauft werden
- Vollautomatische Waschanlagen dürfen auch von Privatkunden wieder genutzt werden
- Buchläden, Kfz- und Fahrradläden dürfen ebenfalls wieder öffnen.
- Die Abschlussklassen des Sekundarbereichs II und die Schuljahrgänge 9 und 10 (Abschlussklassen) der Sekundarstufe I können wieder zur Schule gehen. Klassenfahrten, Schulfeiern oder -aufführungen u. ä. bleiben weiterhin verboten. Grundschulen bleiben geschlossen - hier darf weiter nur eine Notbetreuung angeboten werden.
- Behinderteneinrichtungen, betreute Werkstätten und andere Einrichtungen der Behindertenbetreuung dürfen weder von Personal noch von den dort Betreuten betreten werden. Ausgenommen sind Behinderte, die in Betrieben arbeiten, die medizinische oder pflegerelevante Produkte herstellen oder Leistungen erbringen oder die für die Speisenversorgung von medizinischen oder pflegerelevanten Einrichtungen arbeiten.
Großveranstaltungen, an denen 1000 oder mehr Teilnehmer oder Zuschauer erwartet werden, bleiben mindestens bis zum 31. August verboten. Für alle anderen Veranstaltungen gelten die bisherigen Regeln - heißt: sie bleiben verboten, allerdings ohne Benennung konkreter Zeiträume.
Für Einige vielleicht die wichtigste Regelung der Verordnung: Für Versammlungen unter freiem Himmel kann die zuständige Behörde (hier: der Landkreis) Ausnahmen von der Beschränkung erteilen, dass sich nur 2 Personen gemeinsam im öffentlichen Raum bewegen dürfen, wenn durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird.
Die zuständige
Behörde kann die Versammlung allerdings zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung
der Ansteckung mit dem Coronavirus beschränken oder mit Auflagen versehen.
Wer es genau wissen will, findet hier! die vollständige Verordnung zum Herunterladen.
Bild von Willfried Wende auf Pixabay: Selbstgenähte Schutzmasken liegen gerade voll im Trend - auch wenn sie in Niedersachsen noch keine Vorschrift sind.