Thema: gesundheit

Hygieneregeln für Weihnachtsmarkt-Aussteller

Um eventuellen Beschwerden oder Erkrankungen beim Genuss von Köstlichkeiten auf den Weihnachtsmärkten vorzubeugen, gibt die Lebensmittelüberwachung des Fachdienstes 39 -Veterinärwesen und Verbraucherschutz- ein paar Tipps und erläutert die zentralen Auflagen Weihnachtsmarkt-Aussteller, die lose Lebensmittel verkaufen möchten.

Der Advent rückt näher und die Zeit der Weihnachtsmärkte steht wieder vor der Tür. Bei diesen Ereignissen werden auch die verschiedensten Speisen und Getränke und allerlei selbst Hergestelltes angeboten. Nicht immer sind die Standbetreiber Profis in Sachen Lebensmittelproduktion und wissen welche Auflagen sie erfüllen müssen, um Lebensmittel sicher und gesund an den Kunden abzugeben.  

Wichtig für den Verkauf von losen Lebensmitteln auf Märkten ist die richtige Standortwahl des Verkaufsstandes. Der Boden sollte im Idealfall massiv sein (betoniert, gepflastert). Falls kein geeigneter Fußboden vorhanden ist, ist ein geeigneter herzurichten (z.B. mit Holzplatten). Diese Maßnahme ist notwendig, um die Staub- und Matschentwicklung so gering wie möglich zu halten. Die Lebensmittel, die im Stand verkauft werden, sind vor allen Witterungseinflüssen zu schützen. Ideal sind Zelte oder Pavillons, die sich nur zur Kundenseite öffnen. So verhindert man, dass übermäßig Schmutz eingetragen wird und Unbefugte in den Produktionsbereich eintreten. Die Seite, die zum Kunden hin öffnet, sollte so hergerichtet sein, dass der Verkaufstresen bis zur Tresenkante ebenfalls verschlossen ist. Auf dem Tresen sind alle angebotenen Lebensmittel so zu lagern, dass sie vor jeglichem Kontakt durch den Kunden geschützt sind, der sogenannte Kundenschutz.

Die Inneneinrichtung des Standes muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Warenstände, die kühlpflichtige Lebensmittel (z.B. Wurst, Torte) abgeben, müssen im Stand eine ausreichende Kühlmöglichkeiten vorhalten, so dass die Kühlkette nie unterbrochen wird. Werden unverpackte Lebensmittel angeboten, müssen alle Oberflächen im Verkaufsstand glatt und leicht zu reinigen sein.
Jeder, der leicht verderbliche Lebensmittel (in der Regel alle kühlpflichtigen) oder lose Lebensmittel (z.B. Brot) an Kunden abgibt, muss im Stand ein Handwaschbecken mit fließendem warmen Wasser, Flüssigseife und Einweghandtücher einrichten. Oft wird gegen diese Auflage eingewendet: „Wie soll das denn für ein oder zwei Tage machbar sein?“. Aber dies ist gar nicht so schwierig. Es wird empfohlen, sich einen sogenannten Glühweinbehälter mit Temperaturregelung und Ablasshahn zu besorgen. Auf diese Weise ist fließendes, warmes Wasser vorhanden. Diesen Behälter stellt man auf einen Tisch im Stand, darunter platziert man einen Kanister mit einem größeren Trichter und hat so ein Waschbecken mit Abfluss.
Wer Produkte, die mit Fleisch, Eiern oder Milchprodukten zubereitet werden, in den Verkehr bringen möchte, benötigt vom Gesundheitsamt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ehemals Bundesseuchengesetz (Gesundheitszeugnis). Dieses muss mindestens als Kopie vor Ort vorliegen.

Generell ist wichtig, dass alle, die mit dem Zubereiten, Verkauf usw. von Lebensmitteln betraut sind, ein hohes Maß an Sauberkeit und persönlicher Hygiene einhalten müssen, um sich und andere vor Erkrankungen zu schützen.

Auf der Internetseite des Landkreises steht im Formularservice das vollständiges Merkblatt „Marktstände“ zum Download bereit. Sollten Fragen bestehen, hilft der Fachdienst 39 -Veterinärwesen und Verbraucherschutz- (Tel. Nr. 05841-120 290 oder E-Mail: verbraucherschutz@luechow-dannenberg.de) gern weiter.

 


2012-11-15 ; von pm/asb (autor), auf lokales

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