Um eventuellen Beschwerden oder Erkrankungen beim Genuss von Köstlichkeiten auf den Weihnachtsmärkten vorzubeugen, gibt die
Lebensmittelüberwachung des Fachdienstes 39 -Veterinärwesen und
Verbraucherschutz- ein paar Tipps und erläutert die
zentralen Auflagen Weihnachtsmarkt-Aussteller, die lose Lebensmittel verkaufen möchten.
Der
Advent rückt näher und die Zeit der Weihnachtsmärkte steht wieder
vor der Tür. Bei diesen Ereignissen werden auch die verschiedensten
Speisen und Getränke und allerlei selbst Hergestelltes angeboten.
Nicht immer sind die Standbetreiber Profis in Sachen
Lebensmittelproduktion und wissen welche Auflagen sie erfüllen
müssen, um Lebensmittel sicher und gesund an den Kunden abzugeben.
Wichtig
für den Verkauf von losen Lebensmitteln auf Märkten ist die
richtige Standortwahl des Verkaufsstandes. Der Boden sollte im
Idealfall massiv sein (betoniert, gepflastert). Falls kein geeigneter
Fußboden vorhanden ist, ist ein geeigneter herzurichten (z.B. mit
Holzplatten). Diese Maßnahme ist notwendig, um die Staub- und
Matschentwicklung so gering wie möglich zu halten. Die Lebensmittel,
die im Stand verkauft werden, sind vor allen Witterungseinflüssen zu
schützen. Ideal sind Zelte oder Pavillons, die sich nur zur
Kundenseite öffnen. So verhindert man, dass übermäßig Schmutz
eingetragen wird und Unbefugte in den Produktionsbereich eintreten.
Die Seite, die zum Kunden hin öffnet, sollte so hergerichtet sein,
dass der Verkaufstresen bis zur Tresenkante ebenfalls verschlossen
ist. Auf dem Tresen sind alle angebotenen Lebensmittel so zu lagern,
dass sie vor jeglichem Kontakt durch den Kunden geschützt sind, der
sogenannte Kundenschutz.
Die
Inneneinrichtung des Standes muss mindestens folgende Anforderungen
erfüllen:
Warenstände,
die kühlpflichtige Lebensmittel (z.B. Wurst, Torte) abgeben, müssen
im Stand eine ausreichende Kühlmöglichkeiten vorhalten, so dass die
Kühlkette nie unterbrochen wird. Werden unverpackte Lebensmittel
angeboten, müssen alle Oberflächen im Verkaufsstand glatt und
leicht zu reinigen sein.
Jeder,
der leicht verderbliche Lebensmittel (in der Regel alle
kühlpflichtigen) oder lose Lebensmittel (z.B. Brot) an Kunden
abgibt, muss im Stand ein Handwaschbecken mit fließendem warmen
Wasser, Flüssigseife und Einweghandtücher einrichten. Oft wird
gegen diese Auflage eingewendet: „Wie soll das denn für ein oder
zwei Tage machbar sein?“. Aber dies ist gar nicht so schwierig. Es
wird empfohlen, sich einen sogenannten Glühweinbehälter mit
Temperaturregelung und Ablasshahn zu besorgen. Auf diese Weise ist
fließendes, warmes Wasser vorhanden. Diesen Behälter stellt man auf
einen Tisch im Stand, darunter platziert man einen Kanister mit einem
größeren Trichter und hat so ein Waschbecken mit Abfluss.
Wer
Produkte, die mit Fleisch, Eiern oder Milchprodukten zubereitet
werden, in den Verkehr bringen möchte, benötigt vom Gesundheitsamt
eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ehemals
Bundesseuchengesetz (Gesundheitszeugnis). Dieses muss mindestens als
Kopie vor Ort vorliegen.
Generell
ist wichtig, dass alle, die mit dem Zubereiten, Verkauf usw. von
Lebensmitteln betraut sind, ein hohes Maß an Sauberkeit und
persönlicher Hygiene einhalten müssen, um sich und andere vor
Erkrankungen zu schützen.
Auf
der Internetseite des Landkreises steht
im Formularservice das vollständiges Merkblatt „Marktstände“
zum Download bereit. Sollten Fragen bestehen, hilft der Fachdienst 39
-Veterinärwesen und Verbraucherschutz- (Tel. Nr. 05841-120
290 oder
E-Mail: verbraucherschutz@luechow-dannenberg.de)
gern weiter.