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Staatsanwaltschaft: Schottern ist Straftat

Mit strafrechtlichen Konsequenzen müssen all jene rechnen, die den Aufruf zur Aktion „Castor schottern“ mit unterzeichnet haben. Das geht aus einer am Freitagmorgen herausgegebenen Mitteilung der Staatsanwaltschaft Lüneburg hervor. Sie ermittelt wegen „öffentlicher Aufforderung zu Straftaten“.

Am Mittwoch hatte die Strafverfolgungsbehörde, wie berichtet, noch nicht entschieden, ob sie Ermittlungsverfahren einleitet – so wie es nun geschehen ist.

Gegenstand der Ermittlungen, so die Staatsanwaltschaft, sei die im Internet frei zugängliche Webseite „Castor schottern“. Auf ihr werde dazu aufgerufen, beim kommenden Castor-Transport zusammen mit „Hunderten, Tausenden von Menschen“ Steine aus dem Gleisbett zu entfernen und dadurch den Schienenweg unbefahrbar zu machen.

Die Staatsanwaltschaft gibt zu bedenken, dass nicht nur "die eigenhändige Begehung von Straftaten, sondern auch die öffentliche Aufforderung dazu" strafbar ist. Festgeschrieben ist dies im § 111 des Strafgesetzbuches (StGB).

„Störung öffentlicher Betriebe“

Mit Blick auf das beabsichtigte Entschottern schreibt die Staatsanwaltschaft: „Die Handlungen, zu denen mittels der Webseite unerlaubt aufgerufen wird, sind Straftaten der Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Absatz 1 Nummer 1 StGB), möglicherweise auch der Sachbeschädigung und der Zerstörung von Bauwerken“.

„Tatverdacht“ gegen alle Unterzeichner des Aufrufs

Inzwischen, so die Lüneburger Behörde, hätten mehr als 300 Einzelpersonen und eine Vielzahl von Gruppierungen den Aufruf im Internet unterzeichnet. Da sich jeder von ihnen mit seiner Unterschrift ausdrücklich die Idee von „Castor schottern“ zu eigen mache und die Absichtserklärung der Kampagne mittrage, bestehe gegen die namentlich Genannten und auch die Verantwortlichen der Gruppen ein Tatverdacht.

Die Staatsanwaltschaft habe deshalb Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die öffentliche Aufforderung zu Straftaten sei selbst für den Fall, dass sie ohne Erfolg bleibt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Und: Wer sich von den Unterzeichnern an den im Aufruf vorgesehenen Straftaten beteilige, müsse sich unter Umständen sogar die strafbaren Handlungen als Mittäter zurechnen lassen.

Foto: Übungsschottern!
Andreas Conradt/publixviewing.de




2010-10-15 ; von Hagen Jung (autor),

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